Viel Glück! Migration heute
Im Notfall nach Schweden
Schwul/lesbische Migration in und aus Österreich
Für die transnationale Migration von Lesben und Schwulen innerhalb Westeuropas spielten in den vergangenen fünfzig Jahren wohl eher individuelle Präferenzen und Affinitäten eine Rolle als etwa ein liberaleres Grundklima oder eine besonders aktive Homosexuellenszene im Zielland. In einzelnen Fällen könnten solche Überlegungen allerdings durchaus ausschlaggebend für die Wahl eines Migrationszieles gewesen sein.
In jedem Fall ist es wichtig, bei Überlegungen zum Verhältnis von Homosexualität und Migration zunächst den historischen Kontext im Blick zu haben: In Österreich bestand bis 1971 ein Totalverbot homosexueller Handlungen – sowohl zwischen Männern als auch Frauen. In Westdeutschland wurde das Verbot homosexueller Handlungen, das dort nicht für lesbische Beziehungen galt, erst 1969 aufgehoben, in England 1967. Vor 1970 kamen für Homosexuelle, die unter faireren rechtlichen Bedingungen leben wollten, nur die Schweiz, Frankreich, Italien, die Benelux- sowie die nordischen Staaten als Einwanderungsziele in Frage.
In Österreich entwickelte sich während der Kanzlerschaft Bruno Kreiskys in den 1970er Jahren eine gewisse Aufbruchsstimmung in fast alle Lebensbereichen; allerdings sollte gerade die Emanzipation von Lesben und Schwulen noch auf sich warten lassen. Erste Versuche von Lesben (innerhalb der Frauenbewegung) und von Schwulen, sich zu organisieren, hatten nicht unmittelbar nachhaltige Verbesserungen zur Folge – abgesehen von der Aufhebung des Totalverbots, das allerdings durch vier neue Sonderparagraphen im Strafrecht ersetzt wurde (dazu weiter unten).
Das wachsende politische Bewusstsein hinsichtlich der eigenen gesellschaftlichen Situation als Lesbe und als Schwuler bei gleichzeitiger Stagnation der gesellschaftlichen Emanzipation führte daher ausgerechnet in diesen allgemeinen Aufbruchsjahren zu einer kleinen „Auswanderungswelle“ von österreichischen Homosexuellen in Richtung Westen und Nordwesten. Deutsche Großstädte wie München, Hamburg, Köln und West-Berlin, aber auch Amsterdam und London waren dabei besonders bevorzugte Ziele, da dort nicht nur eine erste Homosexuellenbewegung, sondern auch eine blühende homosexuelle „Subkultur“ (wie die Szene bzw. Community damals noch bezeichnet wurde) entstanden war. Vereinzelt kam es auch zu Auswanderungen in die USA, etwa nach San Francisco, das in den 1970er und 1980er Jahren als „schwules Mekka“ galt. In den meisten Fällen beschränkte sich die Flucht nach Übersee aber auf Urlaubsaufenthalte oder Wochenendtrips.
Erst 1979 gründete sich mit der Homosexuellen Initiative (HOSI) Wien der erste Homosexuellenverein Österreichs. In den 1980er Jahren begann sich die Bewegung zu diversifizieren, und in Wien, aber auch in Städten wie Salzburg, Linz, Graz und Innsbruck entstand nach und nach eine schwul-lesbische Szene.
Obwohl in Österreich erst zu Beginn des Jahres 2010 durch die Einführung der eingetragenen Partnerschaft die rechtliche Gleichstellung von Lesben und Schwulen umgesetzt wurde, hatte sich spätestens Anfang bis Mitte der 1990er Jahren das gesellschaftliche Klima bereits so nachhaltig zum Besseren gewendet, dass ein „Gegentrend“ einsetzte: Das Land und vor allem die Bundeshauptstadt Wien wurde zunehmend für ausländische Schwule und Lesben als Wohn- und Lebensort attraktiv, und vor allem Homosexuelle aus ost- und südosteuropäischen Ländern begannen, sich dort niederzulassen.
Asyl in Österreich
In den 1990er Jahren wurde auch das Thema der Verfolgung aufgrund sexueller Orientierung vermehrt zum Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzung; ein Aspekt war dabei die Frage nach der Gewährung von Asyl für Betroffene.
In Österreich wurde in den Erläuterungen zum Asylgesetz 1991 festgelegt, dass Homosexualität unter einen der fünf in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgründe fiele, und zwar unter „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“, weshalb Homosexuellen im Falle von Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Asyl gewährt werden könne (vgl. Verfolgte Lesben und Schwule erhalten in Österreich Asyl: 1992: 14).1
Die HOSI Wien hat im Laufe der Jahre fünf Fälle erfolgreich betreut, deren erster sogar ins Jahr 1984 zurückreicht (vgl. Nachrichten aus Österreich: Politisches Asyl für homosexuellen Iraner: 1984: 12). Zwei weitere Fälle – betreffend eine Person aus dem Iran und eine aus Rumänien – wurden ebenfalls noch vor Inkrafttreten des Asylgesetzes von 1991 positiv entschieden. Österreich war damit neben den skandinavischen Ländern und den Niederlanden unter den ersten Ländern der Welt, die Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt wurden, Asyl beziehungsweise humanitären Aufenthalt gewährten.
2005 wurde schließlich dem Asylantrag eines schwulen Paares – dem bisher letzten Fall, den die HOSI Wien mitbetreut hat – stattgegeben (vgl. Politisches Asyl für schwules Paar: 2005: 20). Auch andere Initiativen und AnwältInnen gelang es, positive Entscheidungen für homosexuelle Asylwerber, insbesondere aus dem Iran, zu erwirken (vgl. Asyl für schwulen Iraner: 2006: 13 bzw. www.hosiwien.at/?p=293). Mit der EU-Asylrichtlinie 2004/83, die im Oktober 2006 Gültigkeit erlangte, wurde diese Anerkennung von Homosexuellen als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß der Genfer Konvention auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) zum Standard.2
§ 209: Asyl in Schweden
Gegen Ende des 20. Jahrhunderts sah es eine Weile indes fast so aus, als müssten auch verfolgte österreichische Schwule um politisches Asyl in anderen Ländern ansuchen. Während nämlich drei der vier vorhin erwähnten, 1971 anlässlich der Aufhebung des Totalverbots ins Strafgesetz aufgenommenen anti-homosexuellen Sonderparagraphen 19893 bzw. 19964 wieder abgeschafft worden waren, hielt sich der vierte – § 209 – besonders hartnäckig. Dieser Paragraph sah ein höheres Mindestalter von 18 Jahren für sexuelle Handlungen zwischen Männern vor, während die Mindestaltersgrenze für heterosexuelle und lesbische Beziehungen bei 14 Jahren lag. In einer solchen Ungleichbehandlung sah nicht nur Österreichs Lesben- und Schwulenbewegung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern auch die für deren Auslegung damals zuständige Europäische Menschenrechtskommission, die am 1. Juli 1997 in einer Beschwerde gegen eine ähnlich gelagerte Bestimmung in Großbritannien eine entsprechende Entscheidung veröffentlicht hatte.5 GegnerInnen einer Reform des § 209 brachten in der Folge jedoch das formale Argument vor, diese Entscheidung betreffe das österreichische Gesetz nicht, da es sich um eine britische Beschwerde handelte und die Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) außerdem nicht bestätigt worden sei – die britische Regierung hatte die Entscheidung der Kommission (die es aufgrund einer Reform des Verfahrens in Straßburg heute nicht mehr gibt) nämlich akzeptiert und daher beim EGMR nicht angefochten.
Die HOSI Wien sah das anders und nutzte besagte Entscheidung, um ihrer Auffassung, bei § 209 handle es sich um eine krasse Menschenrechtsverletzung, Nachdruck zu verleihen.6 Als im Jahr 2000 die FPÖ/ÖVP-Regierung ins Amt kam, waren die Aussichten, § 209 durch eine Entscheidung des Parlaments loszuwerden, praktisch auf null gesunken. Um dennoch Druck auf Österreichs Politik zu erhöhen, arbeitete die HOSI Wien verstärkt mit einer besonderen Argumentationsstrategie: Opfer von Menschenrechtsverletzungen, so die Grundaussage, haben Anrecht auf Asyl. Die Opfer von Menschenrechtsverletzungen auf Basis des Paragraphen 209 sollten entsprechend bei der Suche nach Orten, an denen ihnen Schutz vor Verfolgung und Asyl gewährt werden würde, unterstützt werden.
Schweden wurde als potentielles Asylland in Betrachtung gezogen, weil das Land im ersten Halbjahr 2001 turnusgemäß den EU-Ratsvorsitz übernommen hatte; außerdem war dort bereits verfolgten Homosexuellen Asyl bzw. humanitäres Aufenthaltsrecht eingeräumt worden.
Im Jänner 2001 trafen HOSI-Wien-Vertreter die damalige schwedische Botschafterin in Österreich, Gabriella Lindholm, zu einem Gespräch, um sie über die konkreten Auswirkungen des § 209 zu informieren. Die Botschafterin wurde ersucht, die schwedischen Behörden davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich bei Verurteilungen nach § 209 um massive Menschenrechtsverletzungen handelte. Nach diesem Paragraphen verurteilten Personen müsse deshalb politisches Asyl gewährt werden, erklärte die HOSI Wien nach dem Gespräch und riet allen 209er-Betroffenen dringend dazu, in Schweden um Asyl anzusuchen. In der Folge kam es zu bemerkenswerten Entwicklungen: Im schwedischen Reichstag stellte der offen schwule Abgeordnete Tasso Stafilidis (von der Linkspartei Vänsterpartiet) auf Anregung des schwedische Lesben- und Schwulenverbands RFSL am 14. Februar 2001 eine Anfrage an die für Asyl und Einwanderung zuständige Ministerin Maj-Inger Klingvall. Inhalt der Anfrage war, ob von Menschenrechtsverletzungen auf der Basis des Paragraphen 209 betroffene österreichische Staatsbürger in Schweden Asyl erhalten könnten, zumal seit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags am 1. Mai 1999 Anträge von EU-StaatsbürgerInnen auf Asyl in einem anderen EU-Land üblicherweise automatisch als unbegründet abgelehnt wurden.7
Am 23. Februar 2001 gab Klingvall eine geradezu sensationelle Antwort:
Asylanträge von österreichischen StaatsbürgerInnen werden auf individueller Basis von Schweden angenommen und geprüft. Ist die betreffende Person ein Flüchtling gemäß der Genfer Konvention oder in sonstiger Weise schutzbedürftig, dann wird eine Aufenthaltserlaubnis gemäß denselben Grundsätzen gewährt, wie sie für andere Nationalitäten gelten (Übersetzung durch den Autor).8
Diese Festlegung war für die HOSI Wien Anlass genug, noch einmal allen Betroffenen zu raten, lieber in Schweden um Asyl anzusuchen, als in Österreich eine Freiheitsstrafe zu riskieren (vgl. § 209-Verfolgte: Asyl in Schweden: 2001).
Zwar kam es zu keinem entsprechenden Asylantrag – weder in Schweden noch in einem anderen Land –, aber die Ereignisse um die Kampagne erregten doch einiges Aufsehen.
Der § 209 im österreichischen Strafgesetz wurde schließlich am 24. Juni 2002 aufgrund einer Beschwerde des Oberlandesgerichts Innsbruck vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben.
Ausblick
Mittlerweile ist die strafrechtliche Diskriminierung Homosexueller in ganz Europa beseitigt: Menschenrechtsverletzungen durch strafrechtliche Verfolgung sind nicht mehr möglich. AsylwerberInnen aus europäischen Ländern, in denen das gesellschaftliche Klima allgemein noch sehr homophob ist, werden es in Hinkunft entsprechend schwerer haben, als Flüchtlinge anerkannt zu werden, da der „Nachweis“ persönlich erfahrener, asylbegründender Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung durch andere als staatliche Akteure im Einzelfall schwieriger zu erbringen ist als der Nachweis evidenter strafrechtlicher Verfolgung.
In rund 70 Staaten der Welt besteht immer noch ein Totalverbot homosexueller Handlungen; in einigen ist im Fall eines Verstoßes sogar die Todesstrafe vorgesehen. Verfolgte Lesben und Schwule, die in Europa Asyl erhalten, werden daher in Zukunft voraussichtlich mehr oder weniger ausschließlich aus Ländern Afrikas, Asiens und aus dem arabischen Raum kommen, wo entsprechende Gesetze noch in Kraft sind und exekutiert werden.
Innerhalb Europas wird indes schwul-lesbische Migration verstärkt aufgrund familiärer bzw. partnerschaftlicher Bindungen stattfinden. Ist Binationalität schon heute ein hervorstechendes Kennzeichen in den statistischen Zahlen über heterosexuelle Paare in ganz Europa,9 so ist anzunehmen, dass diese Eigenschaft mindestens genauso stark bei gleichgeschlechtlichen Paaren auftreten wird, wenn immer mehr Länder in Europa Partnerschaften zwischen zwei Frauen bzw. zwei Männern rechtlich anerkennen.10
Ein entsprechender Trend ist bereits in der ersten Halbjahresstatistik für Österreich erkennbar: Von den 429 Paaren, die in den ersten sechs Monaten in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, waren 27,5 Prozent binational zwischen einem/einer Österreicher/in und einem/einer Nicht-Österreicher/in; in 1,6 Prozent der Fälle stammten beide PartnerInnen aus dem Ausland (vgl. 429 Homopartnerschaften im ersten Halbjahr).
Der Umstand, dass immer mehr Menschen eine Partnerschaft mit Drittstaatsangehörigen eingehen, stellt die Politik in ganz Europa vor eine neue Situation. Es bleibt abzuwarten, ob die europäischen Regierungen im Fremdenrecht und in der Migrationspolitik umdenken und neue Wege gehen werden, etwa was die gegenseitige Anerkennung von Partnerschaften – darunter auch Lebensgemeinschaften – durch die einzelnen Staaten betrifft. Gerade im schwul-lesbischen Bereich wird diese gegenseitige Anerkennung durch die unterschiedlichen rechtlichen Modelle in den einzelnen Ländern nicht unbedingt erleichtert, denn die in den einzelnen Staaten mit der eingetragenen Partnerschaft verbundenen Rechte und Pflichten variieren mitunter beträchtlich. 11
Leider ist die EU hier bisher erst sehr rudimentär tätig geworden – etwa durch ihre Richtlinie 2004/38/EG „über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“, die Ende April 2006 Gültigkeit erlangt hat und in Österreich durch das am 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Niederlassungsgesetz umgesetzt worden ist (vgl. Heiratssachen: 2006: 30).12
Auf die Europäische Union kommen in diesem Zusammenhang große Herausforderungen zu: etwa die, die Freizügigkeit aller EU-BürgerInnen im vollen Umfang und zu denselben Bedingungen sicherzustellen. Für Schwule und Lesben, die in einem EU-Mitgliedsland eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, ist diese Freizügigkeit bisher oft nicht gegeben.
Probleme ergeben sich hier in erster Linie, wenn ein Partner oder eine Partnerin Drittstaatsangehörige/r ist und daher kein eigenständiges Recht auf Niederlassungsfreiheit in der EU hat. Vor allem Staaten ohne rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare blockieren die Entwicklung, um eine scheinbar drohende Einführung der „Homo-Ehe“ durch die Hintertür zu verhindern. Mittel- und langfristig ist aber damit zu rechnen, dass der gesellschaftliche Druck – auch in den betreffenden Staaten selbst – zu stark werden wird, um solche Ungleichbehandlungen aufrechtzuerhalten. In letzter Konsequenz werden gesetzliche Änderungen unausweichlich sein.13
Literatur
§-209-Verfolgte: Asyl in Schweden. In: LAMBDA-Nachrichten 2/01: 11–15
§ 210 gefallen! In: LAMBDA-Nachrichten 3/89: 23–24
429 Homopartnerschaften im ersten Halbjahr. http://oesterreich.orf.at/stories/455674/. 13.07.2010
Asyl für schwulen Iraner. In: LAMBDA-Nachrichten 3/06: 13
Mark Bell (2005): EU-Freizügigkeitsrichtlinie und Regenbogenfamilien: Leitfaden zur Umsetzung (Aus dem Englischen übersetzt von Kurt Krickler), Brüssel, ILGA-Europe. www.hosiwien.at/?p=20
Europäische Kommission für Menschenrechte: Beschwerde Nr. 25186/94, Sutherland gegen das Vereinigte Königreich
Gesetzliche Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in Europa http://www.hosiwien.at/wir-wollen-heiraten/europa-ubersicht (14.07.2010)
Heiratssachen. In: LAMBDA-Nachrichten 4/06: 30
Homosexueller Iraner erhält Asyl in Österreich. www.hosiwien.at/?p=293
Der Kampf der HOSI Wien gegen § 209. www.hosiwien.at/archiv/kampfgegen209/
Nachrichten aus Österreich: Politisches Asyl für homosexuellen Iraner. In: LAMBDA-Nachrichten 3/84: 12
Politisches Asyl für schwules Paar. In: LAMBDA-Nachrichten 4/05: 20
Strafrechtsreform: Da war’s nur noch einer. In: LAMBDA-Nachrichten 1/97, 8–16
Verfolgte Lesben und Schwule erhalten in Österreich Asyl. In: LAMBDA-Nachrichten 1/92: 14–15
Wegen § 209 Verfolgte können in Schweden Asyl erhalten. www.hosiwien.at/?p=181
Anmerkungen
1 Anm. d. Red.: Für eine weiterführende Analyse zum Asylgesetz 1991 siehe Legal Timeline in diesem Band.
2 Vgl. Homosexueller Iraner erhält Asyl in Österreich, www.hosiwien.at/?p=293. Unter diesem Link steht auch die von der ILGA-Europa im Oktober 2005 herausgegebene Publikation Schutz für asylsuchende Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen: Leitfaden zur EU-Richtlinie über die Anerkennung von Flüchtlingen in deutscher Übersetzung (von Kurt Krickler) zum Download bereit.
3 § 210 StGB stellte „gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche Unzucht mit einer Person männlichen Geschlechts“, also Mann-zu-Mann-Prostitution, unter Strafe und wurde im April 1989 vom Nationalrat mit Wirkung per 1. Juli 1989 abgeschafft. Vgl. § 210 gefallen!, in: LAMBDA-Nachrichten 3/89, S. 23 f.
4 Das in den §§ 220 bzw. 221 StGB geregelte Werbe- bzw. Vereinsverbot (Verbot der „Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts“ bzw. von „Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“) wurde im November 1996 vom Nationalrat mit Wirkung per 1. März 1997 aufgehoben. Vgl. Strafrechtsreform: Da war’s nur noch einer, in: LAMBDA-Nachrichten 1/97, S. 8 ff.
5 Europäische Kommission für Menschenrechte: Beschwerde Nr. 25186/94, Sutherland gegen das Vereinigte Königreich.
6 Ausführliche und detaillierte Informationen dazu unter: www.hosiwien.at/archiv/kampfgegen209.
7 https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/skriftlig-fraga/asyl-till-osterrikiska-medborgare-_GO11698
8 https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svar-pa-skriftlig-fraga/asyl-till-osterrikiska-medborgare_GO12698. Vgl. auch Wegen § 209 Verfolgte können in Schweden Asyl erhalten, www.hosiwien.at/?p=181.
9 In Österreich sind rund 25 % aller neuen Eheschließungen bereits binational, in der Schweiz waren es 2007 fast 50 %.
10 Derzeit ist in Belgien, Island, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden und Spanien die Zivilehe für gleichgeschlechtliche Paare zugelassen; unterschiedliche Formen einer eingetragenen Partnerschaft sind in folgenden Ländern gesetzlich verankert: Andorra, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
11 Vgl. www.hosiwien.at/wir-wollen-heiraten/europa-ubersicht; siehe auch Fußnote 13.
12 Anm. d. Red.: Für eine weiterführende Analyse zur Rechtsentwicklung im Bereich Queer Migration auf EU-Ebene und in Österreich siehe Legal Timeline in diesem Band.
13 Der europäische Lesben- und Schwulenverband ILGA-Europa hat übrigens im Oktober 2005 eine Publikation zu dieser Richtlinie herausgegeben: EU-Freizügigkeitsrichtlinie und Regenbogenfamilien: Leitfaden zur Umsetzung (Bell 2005). Unter dem Link www.hosiwien.at/?p=20 steht dieser Leitfaden auch in deutscher Übersetzung zum Download bereit. Darin werden die für Regenbogenfamilien wesentlichen Bestimmungen erläutert. Der Leitfaden soll Organisationen dabei helfen, die nationale Gesetzgebung daraufhin zu überprüfen, ob sie Regenbogenfamilien den größtmöglichen rechtlichen Schutz in Übereinstimmung mit der Richtlinie gewährt.
Nachträgliche Anmerkung:
Für diesen Website wurden bei den Literaturangaben und in den Fußnoten die Links zu anderen Websites aktualisiert bzw. für nicht mehr erreichbare Websites gestrichen.