Straßburg: Unterschiedliches Mindestalter ist Konventionsverletzung
Es geschehen noch Zeichen und Wunder: Kurz vor der Jahrtausendwende haben jetzt auch die traditionell konservativen bis reaktionären Straßburger Instanzen endlich die Kurve gekratzt und ein unterschiedliches Mindestalter für homo- und heterosexuelle Beziehungen als eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention klassifiziert. Wie berichtet, liegt der Kommission eine Beschwerde des Briten Euan Sutherland gegen das höhere Mindestalter für schwule Beziehungen von 18 Jahren gegenüber 16 Jahre für Heterosexuelle und Lesben vor (vgl. zuletzt LN 4/1997, S. 36 f – leider haben wir damals irrtümlich geschrieben, der Fall sei bereits an den Gerichtshof weitergeleitet worden, was daran liegt, daß unsere Quellen, die britischen Medien, leider Kommission und Gerichtshof nicht auseinandergehalten haben.*)
In ihrer längst fälligen Grundsatzentscheidung hat die Kommission ganz unspektakulär erklärt, was wir schon seit Jahrzehnten ohnehin wissen: Es besteht keinerlei objektive und vernünftige Rechtfertigung für die Beibehaltung eines höheren Mindestalters für homosexuelle als für heterosexuelle Handlungen, und seine Anwendung offenbart eine diskriminierende Behandlung in der Ausübung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens gemäß Artikel 8 der Konvention. (Übersetzung durch den Autor dieses Artikels)
Weiters stellte die Kommission fest, daß das vermeintliche Recht einer Gesellschaft, homosexuelle Handlungen zu mißbilligen, keineswegs eine objektive und vernünftige Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Strafrecht darstelle und daß nach gängiger wissenschaftlicher Meinung, u. a. auch jener der British Medical Association, die sexuelle Orientierung im Alter von 16 Jahren bereits festgelegt sei und Männer zwischen 16 und 21 Jahren daher keines besonderen Schutzes bedürften. Überdies bemerkte die Kommission fast süffisant, daß die Bestrafung junger Männer, die angeblich schutzbedürftig seien, keine verhältnismäßige Maßnahme sei, um diesem angeblichen Schutzbedürfnis zu entsprechen. Im Vereinigten Königreich ist nämlich der 16- bzw. 17jährige nicht nur armes Opfer, sondern macht sich selber strafbar, wenn er mit einem Erwachsenen homosexuell verkehrt. Ja – es gibt tatsächlich Länder, in denen die Gesetze in Sachen Homosexualität noch abstruser und absurder sind als in Österreich!
Die neue britische Labour-Regierung hatte bereits vor dem Spruch der Kommission, der übrigens mit 14 zu 4 Stimmen ziemlich eindeutig ausfiel, erklärt, den Fall in Straßburg nicht weiter zu verteidigen. Die Anwälte Sutherlands und die Regierungsvertreter sind übereingekommen, den Fall sozusagen ruhen zu lassen, bis demnächst das Parlament – ohne Klubzwang – über eine einheitliche Mindestaltersgrenze abstimmen wird. Unter den vier Kommissionsmitgliedern, die in einem unterschiedlichen Mindestalter keine Konventionsverletzung sehen, war übrigens auch – wie könnte es anders sein – das österreichische Mitglied Kurt Herndl.
Überraschender Sinneswandel
Für die Straßburger Instanzen ist diese Entscheidung dennoch kein Ruhmesblatt – denn sie kommt viel zu spät. Wie schon in der Frage des Totalverbots homosexueller Handlungen haben sie auch beim diskriminierenden Mindestalter erst auf eine Menschenrechtsverletzung erkannt, da nur mehr ganz wenige Mitgliedsstaaten des Europarats derartige Gesetze haben. In den 60er und 70er Jahren haben die Straßburger Instanzen Beschwerde gegen ein Totalverbot homosexueller Handlungen regelmäßig abgewiesen, erst 1991, als nur mehr in vier Europaratsmitgliedern – Nordirland, Liechtenstein, Irland und Zypern – ein Totalverbot bestand, entschied der Gerichtshof auf Menschenrechtsverletzung in einer Beschwerde gegen die Sonderbestimmung in Ulster. Und genauso hinken die Straßburger Instanzen jetzt beim Mindestalter der europäischen Entwicklung hoffnungslos hinterdrein. Während noch 1995 die letzte österreichische Beschwerde gegen § 209 in Straßburg für unzulässig erklärt wurde, hat man jetzt offenbar auch dort erkannt, daß nur mehr ein halbes Dutzend Europaratsmitglieder unterschiedliche Altersgrenzen festlegen.
Vielleicht scheint der plötzliche Sinneswandel der Kommission nur auf den ersten Blick überraschend, vielleicht hat sich die Kommission ja auch die Kritik der HOSI Wien an der erwähnten Entscheidung aus 1995 zu einer 209er-Beschwerde zu Herzen genommen. Blenden wir zurück (vgl. auch LN 4/1995, S. 25 ff): Heinz Felsbach, früherer Kärntner ORF-Landesintendant, hatte gegen § 209 Beschwerde in Straßburg eingelegt, diese wurde für unzulässig erklärt: § 209 stelle keine Verletzung der Konvention dar, die Bestimmung bewege sich im Rahmen des Ermessensspielraums, den die Konvention den Staaten bei der Auslegung der Konvention einräume. Die Kommission beruft sich dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in der Individualbeschwerde gegen § 209 vom Oktober 1989 und auf die Expertenmeinungen, die der Gesetzgeber im Zuge der Einführung des § 209 anläßlich der Strafrechtsreform 1971 berücksichtigt habe.
Die HOSI Wien stellte dazu in einer Presseaussendung am 29. August 1995 fest, daß die angeblichen Expertenmeinungen schon damals überholt waren und es sich dabei in erster Linie um jene des Strafrechtlers Prof. Graßberger handelte, der schon für die Nazis gutachtete (vgl. LN 4/1991, S. 22 f).** Anerkannte Menschenrechtsexperten hatten auch heftige Kritik an dem unzeitgemäßen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs geübt. So bezeichnete es etwa Univ.-Prof. Dr. Manfred Nowak, Direktor des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Menschenrechte in Wien, als „Skandal“ und die Argumente des VfGH als geradezu „hanebüchen“.
Es ist bedauerlich und eigentlich ein Armutszeugnis für die Europäische Menschenrechtskommission, daß sie sich überhaupt nicht mit den behaupteten Expertenmeinungen auseinandergesetzt hat. Dadurch hat sie sich über den Umweg der österreichischen Gesetzgebung und des Erkenntnisses des österreichischen Verfassungsgerichtshofs einem Nazi-Gutachter angeschlossen. Dies ist umso erstaunlicher, als die Kommissionsmitglieder wissen mußten, daß bis auf wenige Ausnahmen alle Mitgliedsstaaten des Europarats kein höheres Schutzalter für homosexuelle Handlungen haben, es offenbar in den allermeisten anderen Staaten keine vergleichbaren Expertenmeinungen gibt, hieß es damals weiter in der Presseaussendung der HOSI Wien.
Die HOSI Wien schrieb damals auch dem Präsidenten der Europäischen Menschenrechtskommission, um ihm unsere Kritik an der Entscheidung zu übermitteln. Wir legten dem Brief unsere Presseaussendung sowie den erwähnten LN-Artikel über Roland Graßberger bei. Unsere Urteilsschelte ging in Kopie an den damaligen stellvertretenden Generalsekretär des Europarats, den Österreicher Peter Leuprecht. Der Sekretär der Kommission teilte uns damals mit, daß sowohl der scheidende Präsident, Carl Aage Nørgaard [1924–2009], als auch der neue, Stefan Trechsel, unser Schreiben zur Kenntnis genommen hätten, aber weder zu diesem noch zur Entscheidung der Kommission Stellung nehmen wollten bzw. könnten [vgl. LN 4/1995, S. 25 ff].
Offenbar hat unser damaliger Protest doch noch Spätfolgen ausgelöst. Denn gerade die Straßburger Kommission kann sich schlecht den Argumenten eines Nazi-Gutachters anschließen! Jedenfalls hat sich seit 1995 weder in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten des Europarats noch in den wissenschaftlichen Meinungen zum Thema Signifikantes geändert, was einen solchen Meinungsumschwung der Kommission ausgelöst haben könnte. An dieser Entscheidung sieht man, daß auch so vermeintlich unabhängige Instanzen wie die Straßburger Kommission und der Gerichtshof von politischen und nicht sachlichen Argumenten geleitet werden. Nur zu gut in Erinnerung ist auch der homophobe Spruch des Gerichtshofs vom Februar 1997 in der sogenannten Spanner-Affäre: Drei schwule Briten, die für einvernehmliche sadomasochistische Sex-Praktiken wegen Körperverletzung verurteilt wurden, hatten sich in Straßburg beschwert, aber nicht recht bekommen (vgl. zuletzt LN 2/1997, S. 36).
Auswirkungen auf Österreich
Und hoffentlich wirkt sich die damalige HOSI-Wien-Aktion jetzt auch positiv auf die Aufhebung des § 209 aus. Daß dieser nach dem Straßburger Spruch ersatzlos gestrichen werden muß, wie die HOSI Wien es auch in einer Presseaussendung am 15. Oktober 1997 betonte, wird hoffentlich auch bald der ÖVP bewußt werden. Je früher, desto besser.
Grün-Abgeordnete Terezija Stoisits brachte am 5. November 1997 übrigens eine schriftliche Anfrage (3170/J) an Justizminister Michalek im Nationalrat ein. Sie möchte wissen, welche Initiativen Michalek zur Umsetzung dieser Entscheidung der Kommission in Österreich, also zur Streichung des § 209 StGB, zu setzen gedenke. Eine Antwort des Justizministers steht noch aus.
Die gleiche Frage, allerdings mündlich, stellte LiF-Abgeordnete Heide Schmidt einen Tag später im Rahmen der parlamentarischen Fragestunde mit dem Justizminister. Dessen Antwort muß uns hingegen beunruhigen. Michalek verwies auf die in seinem Ressort eingesetzte Arbeitsgruppe (vgl. Bericht auf Seite 28 in diesem Heft) und meinte konkret zu Schmidts Frage: Auch da bemüht sich die Arbeitsgruppe – schon mit Blick auf diese Entscheidung –, eine Lösung des offenbar festgefahrenen Meinungsstandes herbeizuführen, indem man – ähnlich wie das in der Bundesrepublik Deutschland geschehen ist – versucht, sowohl für hetero- als auch für homosexuelle Frauen und Männer zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr eine Lösung zu finden, die ebenfalls von der sexuellen Reife bestimmt wird. Dabei könnte das 16. Lebensjahr, das heute ja auch schon in anderen Bereichen eine Rolle spielt, ebenfalls eine Rolle spielen. Ob es zu einem vermittelnden Lösungsvorschlag kommen kann, kann ich heute noch nicht abschätzen.
In diesem Zusammenhang sei nochmals auf den Aufruf des HOSI-Wien-Vorstands hingewiesen (vgl. Seite 19): Kein fauler Kompromiß, wir bestehen auf der ersatzlosen Streichung des § 209! Auch die deutsche Lösung muß strikt abgelehnt werden, denn in der Praxis der Gerichte heißt das: Mindestalter 14 für Heteros, 16 für Lesben und Schwule! Außerdem: Seit Menschengedenken ist Österreich ohne derartige Bestimmungen für Heteros ausgekommen – und auch heute ist weit und breit keine sachlich oder gar wissenschaftlich begründete Notwendigkeit für eine derartige Bestimmung auszumachen!
* Nachträgliche Fußnote und Anmerkungen:
Bis zur Reform der Straßburger Menschenrechtsorgane 1998 war dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die „Europäische Kommission für Menschenrechte“ quasi als erste Prüfungsinstanz vorgeschaltet. Wenn ein beklagter Staat mit der Entscheidung („Bericht“) der Kommission nicht einverstanden war, konnte er gegen seine „Verurteilung“ den Gerichtshof als quasi übergeordnete Instanz anrufen (ein Beschwerdeführer hatte eine solche Möglichkeit nicht, falls die Kommission keine Konventionsverletzung festgestellt hatte).
Nachdem die Kommission in ihrem bereits am 1. Juli 1997 erstellten Bericht die Konventionsverletzung festgestellt hatte, schlossen die Parteien am 13. Oktober 1997 den im obigen Text erwähnten Vergleich. Im britischen Parlament sollte bis Sommer 1998 eine entsprechende Gesetzesvorlage eingebracht werden, um das Mindestalter für homosexuelle Handlungen auf 16 Jahre herabzusetzen. Dies geschah dann im Juni 1998. Der Gesetzesentwurf wurde zwar vom Unterhaus angenommen, fand aber keine Mehrheit im Oberhaus. Ein neuerlicher Gesetzesvorschlag wurde im Dezember 1998 eingebracht und vom House of Commons angenommen, aber abermals vom House of Lords abgelehnt. Die Gesetzesvorlage wurde dann ein drittes Mal gemäß dem Parliament Act 1911 eingebracht, damit sie auch ohne Zustimmung des Oberhauses nach einer Frist von einem Jahr verabschiedet werden konnte. Nach weiteren Verzögerungen wurde das Gesetz schließlich Ende 2000 angenommen und trat am 8. Jänner 2001 in Kraft.
Die LN haben auch in den Ausgaben 3/1996, S. 46 f, und 4/1997 S. 36 f, berichtet.
Euan Sutherland wurde später von Gay Times geehrt und spricht in einem kurzem Video über seine Erfahrungen.
** Nachträgliche Anmerkung:
Die Formulierung, Graßberger habe schon für die Nazis gegutachtet, ist nicht ganz präzise. Wie aus der angegebenen Quelle hervorgeht, berief man sich im Zuge der Diskussion über die Einführung der Strafbarkeit lesbischer Sexualität im Dritten Reich (zu der es jedoch nie kommen sollte), ausdrücklich auf Graßberger. Vgl. auch meinen späteren Artikel in den LN 4/2001, S. 6 ff).