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Wegen homophoben Mobbings verurteilt

Veröffentlicht am 9. November 2006
Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen, die Personen in der Arbeitswelt vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung schützen, gab es ein erstes Gerichtsurteil zugunsten eines schwulen Klägers. In den LN 6/2006 berichtete ich über den Fall, den ich – nicht zuletzt im Rahmen meiner Funktionen in der HOSI Wien und im Klagsverband – unterstützt hatte.

Josef Hotter

Am 1. Juli 2004 traten das neue Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und das neue Bundesgleichbehandlungsgesetz (BGlBG) in Kraft, mit denen u. a. die EU-Richtlinie 2000/78/EG „zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ im österreichischen Recht verankert wurde (vgl. LN 3/2004, S. 12 ff). Bekanntlich wurden damit zumindest für die Arbeitswelt Antidiskriminierungsbestimmungen geschaffen, die auch Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verbieten.

Nun gibt es das erste – uns bekannte, aber vermutlich überhaupt das erste – Urteil in einem Verfahren wegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung: Nach mehreren Verhandlungen mit etlichen Zeugeneinvernahmen hat das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht am 14. Juli 2006 dem Klagsbegehren eines schwulen LKW-Fahrers aus Salzburg vollinhaltlich stattgegeben. Zur schreibenden Stunde ist das Anfang Oktober zugestellte Urteil noch nicht rechtskräftig, da die Rechtsmittelfrist erst am 7. November endet. Der Wiener Rechtsanwalt Thomas Majoros von der Kanzlei Dietrich, Majoros und Marchl, der den Salzburger LKW-Fahrer Josef Hotter vertritt, hält eine Berufung aber für wenig wahrscheinlich, weil deren Erfolgsaussichten eher gering wären. Das erstinstanzliche Urteil ist sehr gut begründet, und erfahrungsgemäß werden Sachverhaltsfeststellungen vom Berufungsgericht nur in den seltensten Fällen abgeändert.

 

Sexuelle Belästigung

Josef Hotter, der aus seiner Homosexualität kein Geheimnis macht, wollte sich mit seiner Klage gegen das ständige Mobbing wehren, dem er während des Be- und Entladens seines LKW durch zwei Mitarbeiter einer Speditionsfirma ausgesetzt war. Die beklagten Mitarbeiter der Firma bestritten die verbale Belästigung, doch nicht zuletzt aufgrund der Zeugenaussagen u. a. von Hotters Chef, der selbst mit den ständigen Hänseleien und Spötteleien – auch vor Dritten – konfrontiert wurde und diese auch abstellen wollte, war der Sachverhalt für Richterin Doris Dengg eindeutig:

Durch die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getätigten entwürdigenden Äußerungen und das anstößige Verhalten der beklagten Parteien wurden das Ansehen, die soziale Wertschätzung und das Ehrgefühl des Klägers verletzt. Die Beleidigungen dauerten über mehrere Jahre an und erstreckten sich auf andere Mitarbeiter, die mit dem Kläger Kontakt hatten. Das Verhalten der beklagten Parteien erfüllt somit die Voraussetzungen für eine Diskriminierung sowie sexuelle Belästigung des Klägers. Für Dengg ein klassischer Fall, wie durch andauernde Belästigungen eine einschüchternde und demütigende Arbeitsatmosphäre hervorgerufen werde, wofür daher Schmerzensgeld entsprechend zu bemessen sei.

 

Wichtiger Präzedenzfall

Hotter wollte mit seiner Klage in erster Linie ein Ende der Belästigungen und eine symbolische Wiedergutmachung für die erlittene Kränkung erreichen. Es ging ihm dabei nicht um hohen Schadenersatz, weshalb er auch nur den im Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Mindestersatzanspruch in der Höhe von € 400,– einklagte. Dieser wurde ihm nun pro beklagter Partei auch zugesprochen. Für die beklagten Lagerarbeiter stellen die Verfahrens- und Anwaltskosten, die sie zur Gänze ebenfalls tragen müssen, dabei wohl den weitaus größeren finanziellen Brocken dar.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Präzedenzfall, der allen Lesben und Schwulen signalisiert: Man kann sich gegen Mobbing und Belästigung, die sich gegen die eigene sexuelle Orientierung richten, erfolgreich wehren. Man muss sich Beleidigungen und Spötteleien keinesfalls gefallen lassen.

 

Umfassender Schutz

Mobbing und sexuelle Belästigung stellen aber nur einen Teil des 2004 eingeführten gesetzlichen Diskriminierungsschutzes dar. Das Diskriminierungsverbot, das direkte und indirekte Diskriminierung umfasst und sowohl für den privaten als auch den öffentlichen Sektor und für alle Arten von Beschäftigung – ob unselbständig oder selbständig, unbefristet oder befristet etc. – gilt, betrifft sämtliche Arbeitsbedingungen, einschließlich Einstellung, Fortbildung, Umschulung, Beförderung, Kündigung, Entgelt usw. sowie die Stellenausschreibung. Die Bestimmungen im GlBG und BGlBG sehen überdies eine Beweislasterleichterung für das Opfer vor – und eben Schadenersatzansprüche, Rechtsschutz sowie ein Benachteiligungsverbot. Dieses bedeutet, dass Opfer, die sich etwa mittels Klage wehren, sowie ZeugInnen, die in Verfahren aussagen, vor Repressalien (etwa Entlassung) durch den beklagten Arbeitgeber geschützt sind.

Zu den Rechten gehören darüber hinaus sämtliche arbeitsrechtlichen Ansprüche, die ArbeitnehmerInnen bzw. deren verschiedengeschlechtlichen LebensgefährtInnen gewährt werden, z. B. die Pflegefreistellung bzw. Hospizkarenz für die Betreuung kranker bzw. sterbender LebensgefährtInnen. Auch sämtliche freiwilligen betrieblichen Sozialleistungen, die als Teil des Entgelts zu werten sind und auf die heterosexuelle LebensgefährtInnen Anspruch haben, müssen nun auch gleichgeschlechtlichen LebensgefährtInnen gewährt werden, also etwa Freifahrten, Freiflüge, Rabatte für Einkäufe im Unternehmen, freie bzw. ermäßigte Mitbenutzung betrieblicher Einrichtungen oder etwa die ermäßigten Kontoführungskosten, in deren Genuss die LebensgefährtInnen von Bankangestellten bei den meisten Geldinstituten kommen. In diesem Bereich gibt es eine Fülle möglicher Ansprüche.

 

HOSI Wien hilft

Jetzt ist es wichtig, dass Lesben und Schwule auf ihren Rechten bestehen und diese notfalls bei Gericht durchsetzen. Die HOSI Wien wird – wie im Fall Josef Hotter – Betroffenen jedenfalls mit Rat und Tat zur Seite stehen. 2004 hat die HOSI Wien ja auch den „Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern“ mitgegründet – der Autor dieser Zeilen ist als Kassier in dessen Vorstand vertreten. Nachdem sich der Klagsverband in den ersten zwei Jahren seines Bestehens ausschließlich auf die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands und die – ebenfalls ehrenamtliche – Mitarbeit engagierter und interessierter JuristInnen stützen musste, hat er im Sommer nun endlich Förderungen vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erhalten und konnte dadurch zwei Angestellte einstellen.

Dadurch kann der Klagsverband jetzt nicht nur seinen statutengemäßen, sondern auch seinen gesetzlich vorgesehenen Aufgaben bedeutend effektiver nachkommen. Immerhin sieht § 62 GlBG unter der Überschrift „Nebenintervention“ vor: Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern kann, wenn es ein/e Betroffene/r verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.

 

Klagsverband unterstützt

Und genau diese Nebenintervention hat der Klagsverband in Josef Hotters Fall durchgeführt, nachdem ihn die HOSI Wien an den Klagsverband herangetragen hat. Der Klagsverband hat dem Kläger auch Rechtsanwalt Thomas Majoros vermittelt.

Nach diesem positiven Ausgang wollen wir daher alle berufstätigen Lesben und Schwule nachdrücklich auffordern: Wehrt euch gegen Diskriminierung am Arbeitsmarkt, am Arbeitsplatz, nehmt Eure gesetzlich garantierten Rechte in Anspruch und setzt sie durch. Die HOSI Wien und der Klagsverband werden Betroffene dabei tatkräftig unterstützen.

 

Nachträgliche Anmerkung:

Am 20. November 2006 hielt der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern gemeinsam mit der HOSI Wien eine Pressekonferenz im Wiener Café Griensteidl ab, um über die erste rechtskräftige Entscheidung in dieser Causa zu informieren. Siehe dazu die Aussendung der HOSI Wien vom selben Tag sowie den Bericht darüber in den LN 1/2007, S. 18.