Die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) bzw. deren Leiterin Sandra Konstatzky will mich wegen der in meinem Blog-Beitrag vom 25. September 2024 geäußerten Kritik an ihr durch eine SLAPP-Klage einschüchtern. SLAPP steht für „strategic lawsuit against public participation“ und bedeutet, Kritiker mittels Klagen einzuschüchtern und sie vom öffentlichen Diskurs fernzuhalten. Mit der „Wahrnehmung ihrer Interessen“ hat die GAW die Finanzprokuratur der Republik Österreich beauftragt.
Vorige Woche erreichte mich deren schriftliche Aufforderung, „im Sinne einer außergerichtlichen Lösung“ bestimmte Äußerungen auf meinem Website zu beseitigen und „diese sowie sinngleiche Behauptungen künftig zu unterlassen“. Sollte ich dieser Aufforderung nicht nachkommen, droht mir die Finanzprokurator mit Klagen.
Gleich vorweg: Diesem fast schon wieder rührend hilflosen Ansinnen der GAW bzw. Finanzprokuratur werde ich selbstverständlich nicht entsprechen. Da sind sie wahrlich an den Falschen geraten! Die inkriminierten Formulierungen sind ja dermaßen harmlos, dass ich einer etwaigen Klage ziemlich gelassen entgegensehen kann. Immerhin wurde ich schon wegen einer viel „heftigeren“ Äußerung freigesprochen: im Verfahren, das der ÖVP-Abgeordnete Walter Tancsits („geistiger Nachfahre der braunen Nazi-Schergen“) seinerzeit angestrengt hatte (ein ausführlicher Bericht über diese Causa, die zweimal durch zwei Gerichtsinstanzen ging, findet sich hier).
Ich gehe davon aus, dass GAW und Finanzprokuratur die einschlägige Judikatur kennen und sie es daher bei der Klagsandrohung bewenden lassen werden – ihnen ist sicherlich klar, dass sie mit einer Klage vor Gericht total chancenlos sind. Wenn nicht, freue ich mich schon jetzt auf das Verfahren, das mir dann Gelegenheit geben wird, die Kritik an der GAW in einer breiteren Öffentlichkeit weiter zu thematisieren.
Dass mein „schlechter“ Ruf offenbar gelitten hat bzw. in Vergessenheit geraten ist (vgl. Bischofsouting vor 30 Jahren) und GAW und Finanzprokuratur es auch nur eine Sekunde ernsthaft in Erwägung ziehen, sie könnten mich mit einem dermaßen kindischen Einschüchterungsversuch daran hindern, berechtigte Kritik zu üben, hat mich – ehrlich gesagt – am meisten getroffen.
Ich habe jedenfalls in den letzten drei Jahrzehnten die Rechtsprechung in Sachen freie Meinungsäußerung und üble Nachrede aufmerksam verfolgt und beobachtet – nicht zuletzt, da besagte Einschüchterungsklagen speziell vor und während der schwarz-blauen Regierungen unter ÖVP-Kanzler Wolfgang Schüssel massiv eingesetzt wurden – insbesondere von der FPÖ –, um Kritiker aus der Zivilgesellschaft, kritische Journalisten und politische Gegner einzuschüchtern bzw. ihnen finanziellen Schaden zuzufügen. Diese üble Methode hatte damals derartig problematische Ausmaße angenommen, dass sie auch prominent Eingang in den Bericht der drei Weisen fand, der dann zur Aufhebung der Maßnahmen der 14 EU-Partnerländer gegen die damalige ÖVP-FPÖ-Regierung führte (vgl. LAMBDA-Nachrichten Nr. 4/2000).
Damals gab es zudem willige Vollstrecker in der Justiz; besonders negativ in Erinnerung geblieben ist Medienrichter Ernest Maurer (vgl. dazu auch meine besonders detaillierte Analyse in den LN 1/2001). Nach der bleiernen Schüssel-Zeit war der Spuk ab 2007 aber bald wieder vorbei. Und etliche der angestrengten und in Österreich negativ ausgegangenen Verfahren gegen Regierungskritiker wurden schließlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg gewonnen (vgl. LN 1/2007).
Jedenfalls bin ich sehr vertraut mit der Rechtsprechung auf diesem Gebiet und habe dazu regelmäßig publiziert. Sie mag zwar über die Jahrzehnte zwischendurch mitunter widersprüchlich und willkürlich gewesen sein, aber ein mittlerweile fest verankerter Grundsatz besagt, dass Werturteile dann straflos sind, wenn sie – gleichgültig, ob berechtigt oder nicht – als Schlussfolgerungen aus richtig und vollständig wiedergegebenen Fakten gezogen werden („Tatsachensubstrat“). Und genau das liegt auch im gegenständlichen Fall vor, wie ich später genauer ausführen werde.
Angesichts dieser unrühmlichen Geschichte von SLAPP-Klagen in Österreich finde ich es empörend und umso verwerflicher, dass ausgerechnet die GAW in die schwarz-blauen Fußstapfen tritt. Dabei gibt es unter meinen Blog-Beiträgen ja ohnedies eine Kommentarfunktion, und Sandra „Mimimi“ Konstatzky kann selbstverständlich hier jederzeit ihre Kritik und alternative Sichtweise zu meiner Kritik an ihr und der GAW äußern und diese gerne auch inhaltlich untermauern. Ich bin doch jederzeit für eine Debatte zu haben! In diesem Sinne werde ich diesen Blog-Beitrag ganz Konstatzkys Kritik an meinen Äußerungen widmen – im Folgenden also die beiden inkriminierten Passagen (siehe auch das vollständige Schreiben der Finanzprokuratur als PDF):
In meinem Beitrag ging es zum einen um die Neudefinition des Begriffs „Geschlecht“ in der Dienstrechts-Novelle 2024. Ich hatte in diesem Zusammenhang Folgendes geschrieben – die von Konstatzky beanstandeten Passagen sind in Fettschrift hervorgehoben:
Andere Aussagen Konstatzkys im „Standard“ sind ebenfalls eher unseriös, etwa wenn sie beruhigend abwiegelt, die Novelle sei „eine sprachliche Anpassung eines Gesetzes an die bereits geltende Rechtslage“, es handle sich also nicht um „eine Ausweitung des Diskriminierungsschutzes“. (…) Diesem geltenden Recht folgt das österreichische Bundesgleichbehandlungsgesetz seit 25 Jahren – obwohl es bisher anders formuliert war.
Auch in den Erläuterungen wird die inhaltliche Folgen- und Sinnlosigkeit dieser Neufassung wortreich und fast wortident beschwört: „Dieses Vorgehen stellt keine Ausweitung des Anwendungsbereiches oder des Diskriminierungsschutzes dar, sondern dient der Festschreibung und Verdeutlichung der aktuellen Rechtslage, wie sie sich aus der nationalen und internationalen Rechtsprechung ergibt.“
Das trifft eben nicht zu, es ist eine glatte Lüge: Denn es gibt überhaupt keine nationale oder internationale Rechtsprechung betreffend Diskriminierungsschutz aufgrund des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechterrolle. Dass sich jemand wie Konstatzky zu solch fragwürdigen Aussagen hinreißen lässt, um die Öffentlichkeit hinters Licht zu führen, ist einigermaßen erstaunlich – um es vorsichtig auszudrücken.
Hier zeigt sich leider einmal mehr die mangelnde Fähigkeit des sinnerfassenden Lesens, die ich bei der GAW auch in anderem Zusammenhang konstatieren musste (vgl. meinen Blog-Beitrag vom 23. Dezember 2024): Der Vorwurf der glatten Lüge bezieht sich hier ja eindeutig auf das Zitat aus den Erläuterungen der Dienstrechts-Novelle, also gar nicht auf Aussagen von Konstatzky. Mit „fragwürdige Aussagen“ sind jene gemeint, die ich aus dem Standard-Bericht vom 20. September 2024 zitiert habe. Dort behauptet Konstatzky, die Novelle sei „eine sprachliche Anpassung eines Gesetzes an die bereits geltende Rechtslage“. Bloß: Die Begriffe „Geschlechtsausdruck“ und „Geschlechterrolle“ kommen weder in österreichischen Gesetzen als Schutzkategorien vor, noch gibt es dazu einschlägige Judikatur. Es handelt sich daher sehr wohl um eine Ausweitung des Diskriminierungsschutzes.
Und ja, ich halte diese Aussagen daher für einen Versuch, die Öffentlichkeit hinters Licht zu führen.
Bei der zweiten inkriminierten Stelle geht es um die Fehl- bzw. Überinterpretation des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs G 77/2018, die ich ausführlich und minutiös analysiere und darlege – mehr Tatsachensubstrat geht ja kaum! –, um dann die Schlussfolgerung zu ziehen:
Es mag noch nachvollziehbar sein, wenn übermotivierte Aktivisten, unbedarfte Abgeordnete und unterbelichtete Journalistinnen derart manipulative Propaganda in die Welt setzen bzw. verbreiten, aber dass die Leiterin der Gleichbehandlungsanwaltschaft bei diesem unredlichen Täuschungsmanöver mitmacht, ist höchst bedenklich.
„Unredliches Täuschungsmanöver“ ist in dem Zusammenhang eh noch eine milde, fast wohlwollende Feststellung.
Wie gesagt: Diese Vorwürfe der GAW und Finanzprokuratur sind dermaßen lächerlich, peinlich und vor allem rechtlich so unhaltbar, dass die Klagsdrohung tatsächlich bloß als Einschüchterungsversuch bzw. eine allfällige Klage nur als klassische SLAPP-Klage zu werten ist, wofür sich die beiden Institutionen wirklich in Grund und Boden schämen sollten.
Aber ich nehme den Fehdehandschuh gerne auf, wiewohl ich es andererseits schon so leid bin, mich immer wieder mit solchen Leuten und Institutionen herumschlagen zu müssen, die es einem wirklich schwermachen, sie ernst zu nehmen, geschweige denn Respekt vor ihnen zu haben. Und dann wundern sie sich auch noch, dass man nur Verachtung für sie übrighat!
„Fun Fact“ am Rande: Auch vor der Finanzprokuratur muss man nicht gleich in die Knie gehen bzw. aus (Ehr-)Furcht erstarren. Manche werden sich erinnern: Sie hatte seinerzeit – allerdings vergeblich – versucht, der HOSI Wien das Erbe nach Franz Xaver Gugg abzujagen, womit dann das neue Vereinslokal in der Heumühlgasse finanziert werden konnte. Damals sorgte ich als treibende Kraft dafür, dass die HOSI Wien die Verfahren bis zum Ende durchzog und durchstand – sie hatten sich immerhin über sechs Jahre hingezogen! Da ich die Causa all die Jahre federführend im Verein betreut hatte, war ich schon damals mit einer mehr als üblen Vorgangsweise der Finanzprokuratur konfrontiert. Jedoch hat die HOSI Wien schließlich obsiegt, wie ich in den LN 1/2010 ausführlich schildere.
Meine persönlichen Erfahrungen bei dieser durch und durch homophoben Aktion sind ein Grund mehr dafür, dass mich auch jetzt dieser primitive und billige Einschüchterungsversuch der Finanzprokuratur nicht die Bohne beeindruckt.