Gleichbehandlungs-Anwaltschaft: Lügen & Propaganda

Veröffentlicht am 11. Juli 2025

Unlängst haben die ehemalige Grün-Abgeordnete FAIKA EL-NAGASHI und ÖVP-Generalsekretär NICO MARCHETTI im KURIER  mit ihren Aussagen aufhorchen lassen, Parteien ließen sich beispielsweise beim Transgender-Thema von Aktivisten und NGOs vor sich hertreiben; bei den Grünen etwa (aber nicht nur bei ihnen) leide man an „intellektueller Faulheit“, und es fehle die Courage, um gefährliche bis unrealistische Forderungen der LSBTIQ-Bewegung auf deren Politik-Tauglichkeit hin zu überprüfen.

Durch diese Aussagen sehe ich mich in meinem schon früher geäußerten Befund bestärkt, dass es (allerdings) nicht nur die einschlägigen Vereine und die parteieigenen LSBT-Gruppierungen sind, denen Grüne, SPÖ und NEOS als Gesamtparteien auf den ideologischen Leim gehen, sondern dass auch staatliche Stellen und Einrichtungen als Handlanger und Akteure fungieren, wenn es darum geht, eine bestimmte ideologische Agenda voran- und die Politik damit vor sich herzutreiben, was in der Tat durchaus gefährlich ist, nicht zuletzt, weil die Bevölkerung dadurch den rechten Parteien in die Arme getrieben wird.

Ein prominentes Beispiel für eine solche staatliche Institution ist die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW). Deren Rolle als woke anti-aufklärerische Speerspitze des obskurantistischen Gender-Geschwurbels habe ich bereits in meinem letzten Blog-Beitrag vom 24. April d. J. ausführlich beleuchtet: Die GAW agiert in dieser Sache nicht wie eine staatliche Einrichtung, die sich in ihrer Tätigkeit auf ihren gesetzlichen Auftrag beschränkt, sondern sie betreibt aktivistisch Politik; und das mit sehr fragwürdigen Methoden – etwa, wenn sie Gesetze und höchstgerichtliche Urteile bewusst und zu ideologischen Zwecken fehl- bzw. überinterpretiert. Im Verein mit der Gleichbehandlungskommission (GBK) schickt sich die GAW gerade an, eine Art Parallel-Gesetzgebung und Parallel-Gerichtsbarkeit zu etablieren.

Diese höchst problematische Vorgangsweise der GAW hatte ich zuerst in einem Blog-Beitrag am 25. September 2024 in Zusammenhang mit der Neudefinition des Begriffs „Geschlecht“ im Bundesgleichbehandlungsgesetz beleuchtet, die im Vorjahr im Rahmen einer umfassenden Dienstrechts-Novelle vom Nationalrat beschlossen wurde. Die GAW reagierte auf meine Kritik bekanntlich mit einer Klagsandrohung, veranlasst durch die Finanzprokuratur, was allerdings in die Hose ging. Ich ließ mich nicht einschüchtern, und nach einer geharnischten Reaktion meinerseits (vgl. Blog-Beitrag vom 31. März) zog die Finanzprokuratur die Klagsandrohung zurück.

Die vorhin erwähnte Kritik von Faika El-Nagashi und Nico Marchetti will ich hier aufgreifen und zum Anlass nehmen, mich in diesem Beitrag noch einmal eingehend mit diesen unseriösen – und auch rechtsstaatlich bedenklichen – Machenschaften der GAW zu beschäftigen. Anhand weiterer Beispiele, die sich auf der Homepage der GAW finden, werde ich darlegen, wie die GAW bewusst und ohne Rücksicht auf Fakten eine bestimmte politische Agenda verfolgt und dabei ein Repertoire einsetzt, zu dem die Verbreitung von Unwahrheiten, Desinformation, Propaganda und Manipulation gehören.

Neudefinition von „sexueller Orientierung“

So steht auf der GAW-Homepage als Antwort auf die Frage „Was bedeutet sexuelle Orientierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz?“ folgender Satz: Die „sexueller Orientierung“ beschreibt, zu Personen welchen Geschlechts oder welcher Geschlechtsidentität jemand sich hingezogen fühlt – ob jemand heterosexuell, homosexuell, bisexuell, pansexuell, asexuell, … ist. (Anmerkungen: Tippfehler im zweiten Wort im Original; alle hier vom Website der GAW zitierten Passagen habe ich heute, am 11. Juli 2025 abgerufen; ich gehe davon aus (und hoffe), dass sie bald von der GAW-Homepage entfernt werden.)

Mit den drei Punkten nach der Aufzählung will die GAW offenbar andeuten, dass es sich bei ihrer Auflistung um eine offene handelt – in die man dann im Prinzip viele weitere Begriffe, letztlich auch pädosexuell, aufnehmen oder jede und jeder sich mit noch zu erfindenden Begriffen hineinreklamieren könnte. Diese Definition ist nicht nur unwissenschaftlich, sondern auch rechtlich falsch – und überhaupt kompletter, noch dazu homophober Unsinn. Gequeerlte Scheiße, wie ich das zu nennen pflege!

Im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) ist – aus gutem Grund! – der Begriff „sexuelle Orientierung“ genau und eng begrenzt als hetero-, homo- oder bisexuell definiert. Pansexuell und asexuell stehen nicht im Gesetz, sind von diesem auch nicht umfasst und sind zudem gar keine sexuelle Orientierung – genauso wenig wie pädosexuell; und sie beschreibt grundsätzlich auch nicht, zu welcher Geschlechtsidentität sich jemand hingezogen fühlt: Lesbische Frauen etwa fühlen sich zu Frauen hingezogen und nicht zu Männern, die sich als Frau fühlen oder sich als Frau oder non-binär ausgeben.

Es ist davon auszugehen, dass die GAW-Mitarbeiter/-innen sowohl den Wortlaut des Gesetzes als auch alle einschlägigen wissenschaftlichen Kommentare zum GlBG kennen – wenn nicht, sollten sie wegen Inkompetenz ihre Posten räumen. Es stellt sich also die Frage, was die GAW-Verantwortlichen antreibt, wider besseres Wissen derartige Lügenpropaganda zu verbreiten.

Lügenpropaganda

Ein weiteres Beispiel für die unredliche Manipulation der GAW ist ihr Versuch, „nichtbinär“ faktenwidrig als rechtlich anerkannte Kategorie darzustellen, was wegen der negativen Auswirkungen noch um einiges dramatischer ist. Dass die GAW hier bewusst und mit voller Absicht Desinformation einsetzt, lässt sich anhand ihrer eigenen Homepage-Texte nachweisen.

So hat die GAW vor zwei Jahren, am 24. Juni 2023, bei der Präsentation eines „Falls des Monats“ – hier werden Entscheidungen bzw. Prüfungsergebnisse der Gleichbehandlungskommission als bedeutsame Musterfälle vorgestellt – selbst noch Folgendes festgestellt und gefordert (Hervorhebung durch mich):

Wenn es um den Diskriminierungsschutz von LGBTQIA+ Personen geht, besteht rechtlich noch einiges an Handlungsbedarf: Die Rechtsprechung hat zwar schon lange klargestellt, dass der Diskriminierungsgrund „Geschlecht“ eine rechtliche Grundlage für den Schutz von trans Personen bietet. Um allerdings die Rechtssicherheit für trans, nicht-binäre und intergeschlechtliche Personen zu stärken, sollte gesetzlich explizit klargestellt werden, dass der Begriff „Geschlecht“ auch Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmale umfasst.

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft fordert die Gesetzgebung daher auf, diese Lücke im Gleichbehandlungsgesetz dringend zu schließen.

Obwohl der Gesetzgeber in der Zwischenzeit nichts Dergleichen unternommen und keine gesetzlichen Lücken geschlossen hat, behauptet die GAW bei der Darstellung eines anderen „Falls des Monats“ ein Jahr später, am 30. September 2024, genau das Gegenteil:

Der Diskriminierungsgrund „Geschlecht“ umfasst auch die Geschlechtsidentität, die Geschlechtsmerkmale und den Geschlechtsausdruck einer Person. Dies bedeutet, dass auch Diskriminierung aufgrund von Trans- und Intergeschlechtlichkeit oder Nicht-Binarität nach dem Gleichbehandlungsgesetz verboten ist.

Eine Erklärung bzw. nachvollziehbare Argumentation, warum das jetzt plötzlich der Fall sein sollte, bleibt die GAW schuldig. Aber offensichtlich hat die GAW beschlossen, ihre Taktik zu ändern: statt gesetzliche Änderungen zu fordern, erklärt sie diese – völlig aus der Luft gegriffen – als bereits erfolgt.

„Nichtbinär“ ist rechtlich nicht anerkannt

Bei diesem Fall des Monats ging es um eine Person, die behauptet, kein binäres Geschlecht zu haben, und sich darüber beschwerte, dass sie beim Online-Kauf einer Fahrkarte bei einem Verkehrsunternehmen zwingend zwischen den Anredeoptionen „Herr“ und „Frau“ wählen musste.

Die Gleichbehandlungskommission habe laut GAW zwar letztlich in dem Fall eine Diskriminierung verneint (weil das Verkehrsunternehmen eine Behebung des beanstandeten Zustands binnen angemessener Frist zugesagt habe), aber für die GAW lässt sich daraus ableiten, dass Unternehmen in aller Regel sicherstellen müssen, dass eine geschlechtsneutrale Anredeoption zur Verfügung steht. Andernfalls ist eine Diskriminierung aus Sicht der Gleichbehandlungskommission zu bejahen.

Ob es sich aber tatsächlich um eine rechtlich relevante Diskriminierung handelt, ist stark zu bezweifeln. Denn es gibt dazu weder gesetzliche Vorschriften noch Judikatur.

Die GAW beruft sich auf das Erkenntnis G 77/2018-9 des Verfassungsgerichtshofs und behauptet dazu: Der VfGH hält in dieser Entscheidung fest, dass das österreichische Personenstandsrecht Geschlechter abseits von „Mann“ und „Frau“ anerkennt. (Man beachte die Anführungszeichen!)

Das ist schlicht und ergreifend falsch. Der Verfassungsgerichtshof hat lediglich bestimmt, dass für den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister für intergeschlechtliche Personen ein eigener Eintrag (neben männlich und weiblich) ermöglicht werden muss. Er spricht dabei durchgängig bloß „von Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich“. Der VfGH hat durch sein Erkenntnis jedoch kein neues, drittes Geschlecht erschaffen und schon gar nicht Geschlechter [im Plural!] abseits von „Mann“ und „Frau“ anerkannt. Das ist kompletter Humbug, Lügenpropaganda eben.

Diese Entscheidung bedeutet auch nicht, dass intersexuelle Personen in anderen Rechtsbereichen automatisch anerkannt werden müssen oder dass weitere „Geschlechtsidentitäten“ jetzt automatisch ebenfalls Anrecht auf einen eigenen Eintrag im Personenstandsregister haben.

Kein Automatismus

In Randnummer 35 schließt der VfGH sogar selbst „automatische“ Auswirkungen seiner Entscheidung auf andere Bereiche der Rechtsordnung aus (Hervorhebung von mir):

So ist nur darauf hinzuweisen, dass beispielsweise zahlreiche Regelungen, die derzeit (nur) auf die traditionellen Geschlechter männlich oder weiblich abstellen, von vorneherein das Recht von Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich auf Wahrung ihrer individuellen Geschlechtsidentität nicht berühren (wie das im Allgemeinen bei Regelungen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 B-VG der Fall sein dürfte).

Das heißt also mit anderen Worten, dass der VfGH sogar ausdrücklich betont hat, dass seine Entscheidung zur Personenstandsregelung nicht auf andere gesetzliche Regelungen anzuwenden ist und führt sogar als Beispiel Gleichbehandlungsregelungen an, denn diese sind mit Art. 7 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz gemeint.

Ein solcher „Automatismus“ ist im österreichischen Rechtssystem auch gar nicht vorgesehen. Die höchstgerichtlichen Entscheidungen gelten grundsätzlich nur für deren jeweiligen Gegenstand. Ich erinnere da bloß an zwei Fälle, die seinerzeit die HOSI Wien unterstützt hatte und die bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kamen: 2003 entschied der EGMR, dass die Regelung im österreichischen Mietrechtsgesetz (bzw. deren Auslegung durch die Gerichte), wonach ein gleichgeschlechtlicher hinterbliebener Lebensgefährte im Gegensatz zu einem verschiedengeschlechtlichen kein Eintrittsrecht in den Mietvertrag eines verstorbenen Hauptmieters hatte, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt (vgl. LN 4/2003).

Dies bedeutete damals auch nicht, dass gleichgeschlechtliche Lebensgefährt/-innen (die eingetragene Partnerschaft gab es noch nicht) ab sofort in allen anderen Rechtsbereichen „automatisch“ mit verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährt/-innen gleichgestellt waren. Ein schwules Paar, dem die gesetzliche Mitversicherung verwehrt wurde, weil das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz damals nur die Mitversicherung von verschieden-, aber nicht von gleichgeschlechtlichen Lebensgefährt/-innen vorsah, musste ebenfalls bis nach Straßburg ziehen, um 2010 schließlich vom EGMR recht zu bekommen (vgl. LN 3/2010).

Man verstehe mich nicht falsch: Es stört mich überhaupt nicht, wenn Unternehmen freiwillig eine dritte Anredeoption für intersexuelle Personen vorsehen. Ich hätte auch nichts dagegen, wenn eine solche Option gesetzlich vorgeschrieben würde. Der Zweck heiligt indes auch hier die Mittel nicht. Denn zu behaupten, aus besagtem VfGH-Erkenntnis ließe sich ableiten, dass Intergeschlechtlichkeit und Nichtbinarität im GlBG oder in anderen Gesetzen qua Analogieschluss anerkannt seien, ist eine Anmaßung – und faktisch falsch, was auch der GAW und der GBK klar ist. Sie probieren es halt einfach: Politik, Medien und Gesellschaft zu manipulieren und vor sich herzutreiben.

Umso lächerlicher muss das Fazit der GAW zu besagtem Fall klingen: Das Prüfungsergebnis der GBK reiht sich kongruent ein in einen Kanon von alten und jüngeren Entscheidungen, die bereits bestehende Rechte von trans, nicht-binären und inter* Personen in unterschiedlichen Rechtsmaterien konkretisieren, ausformen und auf Einzelfälle herunterbrechen – und steht damit aus juristischer Sicht „auf den Schultern von Riesen“.

Abgesehen davon, dass die esoterisch-schamanische Metapher von der Riesen Schultern hier eher peinlich wirkt, trifft diese Aussage, zumindest, was „Nichtbinarität“ und „Intergeschlechtlichkeit“ anbelangt, überhaupt nicht zu. Zur Intergeschlechtlichkeit gibt es genau dieses eine VfGH-Erkenntnis, dessen Bedeutung indes sehr begrenzt ist, gerne aber aus ideologischen Gründen über- und fehlinterpretiert wird, so auch durch die GBK im gegenständlichen Prüfungsergebnis.

Und in Sachen Nichtbinarität gibt es genau ein höchstgerichtliches Urteil, nämlich jenes des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2024 (Ro 2023/01/0008-6), der allerdings die beschwerdeführende, angeblich „nichtbinäre“ Person abblitzen ließ. Es gibt also keine einzige Gerichtsentscheidung, mit der Nichtbinarität ausdrücklich anerkannt worden wäre – die „Parallel-Justiz“ der GBK zählt wohl nicht als Judikatur.

Es kommt aufs biologische Geschlecht an

Der VwGH hat bei dieser Gelegenheit (in der Randnummer 49) übrigens recht eindeutige Feststellungen getroffen (Hervorhebungen durch mich): Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte gehen nämlich – wie erwähnt – sowohl die österreichische Rechtsordnung als auch das soziale Leben (nach wie vor) von dem Prinzip aus, dass jeder Mensch entweder weiblich oder männlich ist (…); dieses Prinzip gilt – wie im Hinblick auf die erwähnte Rechtsprechung des VfGH nunmehr zu ergänzen ist – unbeschadet des Umstandes, dass es eine „geringe Zahl“ von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich (intersexuelle Personen) gibt (…).

Und (Rn 50): Der Verwaltungsgerichtshof hat (…) unter Hinweis auf die erwähnte Rechtsprechung des VfGH bereits klargestellt, dass es für die Eintragung des Geschlechts grundsätzlich auf das biologische, körperliche Geschlecht ankommt.

Deutlicher kann man eine Absage an subjektive Geschlechtsidentität (statt objektives Geschlecht) wohl nicht formulieren.

Der VwGH verweist zudem auf eine Entscheidung des EGMR (Y gegen Frankreich, Nr. 76888/17), der zufolge es keine Verletzung der EMRK darstellt, dass Frankreich für die Eintragung ins Personenstandsregister nur die Optionen weiblich und männlich vorsieht, aber keine eigene für intersexuelle Personen.

Unseriös und rufschädigend

Das Prüfungsergebnis der GBK reiht sich also keineswegs kongruent ein in einen Kanon von alten und jüngeren Entscheidungen, die bereits bestehende Rechte von nichtbinären und intersexuellen Personen in unterschiedlichen Rechtsmaterien konkretisieren, ausformen und auf Einzelfälle herunterbrechen würden – und steht aus juristischer Sicht nicht einmal auf tönernen Füßen, sondern auf überhaupt keinem rechtlichen Fundament!

Die GAW betreibt also schlicht Propaganda übelster Sorte und missbraucht dazu ihre gesetzlich verbriefte Unabhängigkeit. Sie wähnt sich offenbar als über dem Gesetz stehend und unangreifbar. Die GAW beschädigt damit massiv ihren Ruf. Warum sie das tut, ist mir wirklich ein Rätsel. Die GAW kennt alle hier dargelegten Fakten, es gibt in diesen Rechtsfragen eigentlich keinen Interpretationsspielraum, und trotzdem wird sie nicht müde, dieses durch und durch irrationale Gender-Geschwurbel zu verbreiten und damit ihre Kompetenzen zu überschreiten.

Der auf die problematischen Methoden der GAW (von mir) aufmerksam gemachte Bundeskanzler Christian Stocker hat es vorgezogen, auf Tauchstation zu gehen. Dabei war es die ÖVP, die im Vorjahr bei der Dienstrechts-Novelle in die von der GAW mitaufgestellte Falle (höchst problematische Neudefinition des Begriffs „Geschlecht“) getappt ist.

Zum Weiterlesen:

Hier die Liste meiner Blog-Beiträge über die Gleichbehandlungsanwaltschaft:

Parlamentarisches Gender-Geschwurbel

Über die Leseschwäche bei der Stadt Wien und der Gleichbehandlungsanwaltschaft

Gleichbehandlungsanwaltschaft droht mit Klage

UK-Urteil – Lehren für Österreich

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  1. Meine Forderung: GAW mit rechtskundigen Personen besetzen oder ganz auflösen.

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