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Erkenntnis des VfGH: Eingetragene Partnerschaft für alle

Veröffentlicht am 9. Februar 2018
Am 5. Dezember 2017 veröffentlichte der Verfassungsgerichtshof sein Erkenntnis, dem zufolge einerseits die Ehe für gleichgeschlechtliche und andererseits die eingetragene Partnerschaft für verschiedengeschlechtliche Paare zu öffnen sei. Der Politik wurde eine Frist bis Ende 2018 zur entsprechenden Umsetzung eingeräumt. In den LN 1/2018 beschäftigte ich mich noch mit möglichen Fallstricken und Tricksereien der GegnerInnen. Aber letztlich sollte die Politik untätig bleiben und damit das Erkenntnis des VfGH unmittelbar Wirksamkeit erlangen.

Im Inteview mit dem Online-TV von derstandard.at

Die differenzierte Position der HOSI Wien schaffte es auch in den ORF-Teletext.

Am 5. Dezember 2017 hat also der Verfassungsgerichtshof sein Erkenntnis in Sachen Öffnung der Ehe veröffentlicht: Die Ehe muss für gleichgeschlechtliche Paare, die eingetragene Partnerschaft für verschiedengeschlechtliche Paare geöffnet werden [vgl. Aussendung der HOSI Wien].

Bereits am 17. Oktober 2017 hatte der VfGH bekanntgegeben, eine amtswegige Prüfung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eingeleitet zu haben (vgl. LN 5/2017, S. 15). Die damals in seinem Prüfungsbeschluss detailliert ausgeführten Überlegungen waren ebenso wie der konkrete Prüfungsauftrag bereits ein deutlicher Hinweis darauf, wie diese Prüfung letztlich ausgehen würde. Dieser lautete: „Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Wortfolge ‚verschiedenen Geschlechtes‘ in § 44 ABGB und das EPG von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.“

Überraschend war am Erkenntnis dann daher bloß der Umstand, dass der VfGH nicht das Gesetz über die eingetragene Partnerschaft (EPG) zur Gänze als verfassungswidrig aufhob – wie sich anhand des Prüfungsbeschlusses vermuten ließ –, sondern nur die Voraussetzung der Gleichgeschlechtlichkeit der beiden PartnerInnen für das Eingehen einer EP.

Der Spruch des VfGH lautet im Wortlaut wie folgt:

1. Die Wortfolge „verschiedenen Geschlechtes“ in § 44 ABGB (…) und im EPG (…) die Wortfolgen „gleichgeschlechtlicher Paare“ in § 1, „gleichen Geschlechts“ in § 2 sowie die Ziffer 1 des § 5 Abs. 1 sind daher wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der darüber hinaus in Prüfung gezogenen Teile des EPG, ist auszusprechen, dass diese nicht als verfassungswidrig aufzuheben sind.

 

Eigenartiger Fokus

Interessant und ein möglicherweise noch relevant werdender Schwachpunkt der Entscheidung ist, dass der VfGH an keiner Stelle ausdrücklich sagt, dass der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Ehe an sich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist. Eine solche wird immer nur indirekt daraus konstruiert, dass es für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare unterschiedliche Rechtsinstitute gibt. In den entsprechenden Erwägungen des Erkenntnisses (Rundnummern 15–17) heißt es:

2.4. Diese Differenzierung in zwei Rechtsinstitute lässt sich heute nicht aufrechterhalten, ohne gleichgeschlechtliche Paare im Hinblick auf ihre sexuelle Orientierung zu diskriminieren. Indem der Gesetzgeber nach der geltenden Rechtslage Ehe und eingetragene Partnerschaft und folglich auch verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare dadurch separiert, dass er für die staatliche Anerkennung ihrer Verbindung verschiedene – wenn auch in den Rechtsfolgen im Wesentlichen gleich gestaltete – Institute vorsieht, kommt in vielfältigen Lebenskonstellationen sichtbar zum Ausdruck, dass zwar eingetragene Partnerschaft und Ehe im Hinblick auf Rechtsbeziehung und Rechtsfolgen vergleichbar sind, diese Institute aber an sich ungleiche Verbindungen erfassen.

2.5. Vor dem Hintergrund einer bis in die jüngste Vergangenheit reichenden rechtlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung von Personen gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung (…) hat diese Trennung von Beziehungen (…) in unterschiedliche Rechtsinstitute einen diskriminierenden Effekt, wie ihn Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG als wesentlichsten Inhalt des Gleichheitsgrundsatzes gerade verbietet. Denn auf diese Weise wird aus der Perspektive gleichgeschlechtlicher Paare mit dem unterschiedlichen Rechtsinstitut öffentlich und für jede Person deutlich gemacht, dass die von der eingetragenen Partnerschaft erfasste Beziehung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts etwas anderes ist als die Ehe zwischen Personen verschiedenen Geschlechts, obwohl beide Beziehungen intentional von den gleichen Werten getragen sind. Die Trennung in zwei Rechtsinstitute bringt somit – auch bei gleicher rechtlicher Ausgestaltung – zum Ausdruck, dass Personen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung nicht gleich den Personen mit verschiedengeschlechtlicher Orientierung sind. Die damit verursachte diskriminierende Wirkung zeigt sich darin, dass durch die unterschiedliche Bezeichnung des Familienstandes („verheiratet“ versus „in eingetragener Partnerschaft lebend“) Personen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch in Zusammenhängen, in denen die sexuelle Orientierung keinerlei Rolle spielt und spielen darf, diese offenlegen müssen und, insbesondere auch vor dem historischen Hintergrund, Gefahr laufen, diskriminiert zu werden. Vor solchen Wirkungen will Art. 7 Abs.1 Satz 2 B-VG in besonderer Weise schützen.

2.6. Die gesetzliche Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedliche Rechtsinstitute verstößt damit gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes, Menschen auf Grund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.

Dieser Fokus des VfGH auf die bestehende Trennung in zwei Rechtsinstitute ist insofern gefährlich, als der Gesetzgeber dieses „Problem“ allein durch Öffnung der EP für verschiedengeschlechtliche Paare beseitigen könnte. Allen obigen inhaltlichen Erwägungen und Bedenken des VfGH hinsichtlich der ungewollten Offenlegung der sexuellen Orientierung in Situationen, wo diese keinerlei Rolle spielt, bzw. des Diskriminierungsverbots aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes wäre mit einer Öffnung der EP für heterosexuelle Paare Rechnung getragen, ohne dass die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet werden müsste. Wiewohl eine solche Vorgangsweise den Buchstaben und dem Geist des VfGH-Urteils widersprechen würde, muss man der schwarz-blauen Regierung ein solches Manöver durchaus zutrauen. Und sei es nur, um Zeit zu schinden durch eine neuerliche Runde vor dem VfGH.

Andererseits scheint es der ÖVP auch recht zu sein, wenn der VfGH einmal mehr für sie die „Drecksarbeit“ erledigt. Die ÖVP hätte einen unliebsamen und lästigen Ladenhüter vom Hals, könnte sich aber bei ihren WählerInnen auf den VfGH ausreden. Hier hat es vermutlich ohnehin im Vorfeld einen Deal gegeben – hat man zumindest den Eindruck. Als Ende Juni 2017 SPÖ, Grüne und NEOS Gesetzesanträge auf Öffnung der Ehe einbrachten, stimmten bekanntlich FPÖ und ÖVP geschlossen dagegen, weshalb die Anträge im Nationalrat durchfielen (vgl. LN 3/2017, S. 4 ff). Die ÖVP begründete ihre Ablehnung u. a. damit, dass ohnehin ein diesbezügliches Verfahren vor dem Höchstgericht anhängig sei und man das Ergebnis dieses Verfahrens erst einmal abwarten wolle. In Wirklichkeit war das wohl ein Signal an den VfGH, die Sache positiv zu entscheiden. Möglicherweise macht jetzt der neue Koalitionspartner der ÖVP einen Strich durch diese Rechnung, denn die FPÖ ist womöglich entschlossen, das VfGH-Urteil durch die oben beschriebenen juristischen Winkelzüge zu unterlaufen. Womöglich Zoff für die Koalition.

 

HOSI Wien fordert Fortbestand der EP

Überhaupt sollte man sich – so man diese noch hegt – von der Vorstellung verabschieden, dass der VfGH eine politisch unabhängige und objektive Instanz und nur der Gerechtigkeit verpflichtet sei. Die FPÖ hat uns da vor kurzem ohnehin wieder brutal auf den Boden der österreichischen Realität zurückgeholt, als sie frech verkündete, es stünde jetzt ihr zu, die drei demnächst freiwerdenden Richterposten am Verfassungsgerichtshof mit ihren Leuten zu besetzen.

Die bahnbrechende Entscheidung des VfGH verursachte natürlich einen riesigen Medienhype. Die HOSI Wien war tagelang damit beschäftigt, Interviews zu geben und das Erkenntnis und seine Folgen zu kommentieren. Wir nützten die Gelegenheit, dieser höchst erfreulichen Entwicklung auch einen neuen Spin zu geben, und rührten die Werbetrommel für den Fortbestand der eingetragenen Partnerschaft [z. B. im Standard]. Da die Haltung der HOSI Wien in dieser Frage immer eindeutig war, wunderten wir uns dann über so manche Kritik an unserem Festhalten an der EP: Die HOSI Wien hat immer gesagt, vor die Wahl gestellt zwischen Ehe in ihrer heutigen Form und der EP würden wir uns für die EP entscheiden.

 

Reaktionären Ballast abwerfen

Durch das salomonische Urteil des VfGH stellt sich diese Wahl vorerst nicht. Dennoch war es wichtig, von vornherein klarzustellen, dass der Fortbestand der EP sicherzustellen ist, wenn die Ehe zwar geöffnet, aber nicht entsprechend reformiert wird, zumal ja sofort Stimmen laut wurden, ein paralleles Fortbestehen beider Rechtsinstitute sei nun wohl überflüssig und nicht sinnvoll, da sie ja ohnehin schon fast völlig gleich seien. „Für den Fall, dass sich der Gesetzgeber zu keiner radikalen Reform des Eherechts durchringt, muss die eingetragene Partnerschaft als moderne Alternative unbedingt erhalten bleiben“, hieß es in der Presseaussendung der HOSI Wien am 5. Dezember. „Das Gesetz über die eingetragene Partnerschaft (EP) ist ein Gesetz des 21. Jahrhunderts und erfüllt die Ansprüche an eine gleichberechtigte Partnerschaft besser als das Flickwerk der die Ehe betreffenden Bestimmungen im ABGB, die in ihren antiquierten, heute kurios anmutenden Formulierungen des 19. Jahrhunderts auch immer noch den Geist des Patriarchats verströmen.“

Ein paralleles Weiterbestehen der EP hätte zudem den Vorteil, dass auch die EP rechtlich weiterentwickelt und modernisiert und endlich wieder vom reaktionären Ballast befreit werden könnte, der ihr bei der Einführung 2009 umgehängt wurde. So wurden damals die Bestimmungen über die Scheidung aus Verschulden, ein an die 1950er Jahre gemahnendes Relikt, das es kaum in einem anderen europäischen Land noch gibt, aus dem Eherecht übernommen. Bezeichnenderweise war die Wiedereinführung der Scheidung aus Verschulden in Deutschland im Bundestagswahlkampf eine familienpolitische Forderung der AfD! Das hilft vielleicht auch in Österreich, diese Bestimmungen ideologisch einzuordnen und zu verstehen, warum die HOSI Wien dagegen Sturm läuft.

Natürlich ist nicht damit zu rechnen, dass die EP unter der schwarz-blauen Regierung reformiert und modernisiert wird, aber Hauptsache, die EP wird über die nächsten fünf Jahre gerettet – dann wird man weitersehen.

 

ÖVP ist wieder ganz die alte

Der VfGH hat dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2018 zur allfälligen Reparatur der betreffenden Gesetze gesetzt. Sollte dieser bis dahin nicht tätig werden, erlangt der Spruch des VfGH (siehe Wortlaut oben) unmittelbar am 1. Jänner 2019 Gültigkeit. Um im Nationalrat Dampf zu machen und eine Gesetzesänderung nicht erst am letzten Drücker zu verabschieden, haben SPÖ und NEOS jeweils einen Antrag zur Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses eingebracht, der in der ersten Parlamentssitzung des neuen Jahres am 31. Jänner in erster Lesung im Plenum des Nationalrats behandelt wurde.

In den Wortmeldungen der beiden ÖVP-RednerInnen Michaela Steinacker und Andreas Kühberger wurde schnell deutlich: Die ÖVP ist wieder ganz die alte, keine Rede mehr von Veränderung und neuen Zeiten – das übliche Herumgeeiere, der gewohnte hinhaltende Widerstand, der uns schon seit 40 Jahren so schwer und unerträglich auf die Nerven geht. Obwohl die Sache nun wirklich mehr als eindeutig und glasklar vor uns liegt, kündigte Steinacker an, dass noch Expertenmeinungen zu hören, verfassungsrechtliche Prüfungen vorzunehmen seien und Familienexperten zu Wort kommen müssten…

Welchen „hohen“ Stellenwert Menschenrechte für die ÖVP haben, hat die Kanzlerpartei übrigens durch die Ernennung der homophoben und christlich-fundamentalistischen Gudrun Kugler (vgl. LN 4/2017, S. 5) zur Menschenrechtssprecherin des ÖVP-Parlamentsklubs einmal mehr unmissverständlich unter Beweis gestellt. Diese Bestellung ist ein Affront gegenüber allen Nichtregierungsorganisationen, die sich für Menschenrechte engagieren.