Über die Leseschwäche bei der Stadt Wien und der Gleichbehandlungsanwaltschaft
Am 10. Dezember 2024 schockierte die Meldung das Land, dass 29 (!) Prozent der erwachsenen Österreicher höchstens einfachste Leseaufgaben auf Kompetenzstufe 1 oder darunter schaffen (vgl. ORF-Bericht hier). Diese Menschen bezeichnet man als funktionale Analphabeten; sie scheitern selbst an Aufgaben, die ein Kind am Ende der Volksschule bewältigen können sollte.
Dass sinnerfassendes Lesen eine arg im Schwinden begriffene Kulturtechnik ist, merkt man im Alltag auf Schritt und Tritt. Umso unverständlicher erscheint es, dass man den Spracherwerb durch sprachliches „Gendern“ mit sogenannten Wortbinnenzeichen – also Sternchen, Doppelpunkt, Unterstrich etc. – und den damit verbundenen monströsen Begleiterscheinungen zusätzlich noch erschwert (vgl. meinen Blog vom 10. März 2024).
Witzigerweise treten oft ausgerechnet bei vehementen Vertretern des „non-binären“ Genderns (also mittels Sonderzeichen) arge Defizite beim sinnerfassenden Lesen auf. Diese Erfahrungen habe ich u. a. bei Mitarbeiterinnen der Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) und der Stadt Wien gemacht – die indes über Deutsch-Matura und sogar akademische Grade verfügen. Darüber will ich hier berichten.
Rechtschreibrat hat entschieden
Hintergrund ist der Umstand, dass die Verwendung besagter Sonderzeichen in der Verwaltung – also durch Behörden und öffentliche Stellen – sowie in der Schule untersagt ist. Denn die öffentliche Verwaltung unterliegt bei ihrer Textproduktion dem Amtlichen Regelwerk der deutschen Rechtschreibung. Dieses wird vom Rat für deutsche Rechtschreibung herausgegeben. Seit 1. Juli 2024 gelten ein überarbeitetes Regelwerk und eine Neufassung des Wörterverzeichnisses. Gendern mit Sonderzeichen ist auch in diesem neuen Regelwerk ausdrücklich nicht vorgesehen. In Österreich wird dieses Regelwerk durch das Bildungsministerium auf dem Verordnungsweg rechtlich in Kraft gesetzt.
Der Rat für deutsche Rechtschreibung hat in dieser Sache eindeutige Vorgaben gemacht und diese auch eindeutig erklärt:
Diese Wortbinnenzeichen gehören nicht zum Kernbestand der deutschen Orthografie. (…) Sonderzeichen innerhalb von Wörtern beeinträchtigen die Verständlichkeit, die Lesbarkeit, die Vorlesbarkeit und die automatische Übersetzbarkeit sowie die Eindeutigkeit und Rechtssicherheit von Begriffen und Texten. Diese Sonderzeichen als Bedeutungssignale innerhalb von Wörtern können nicht in das Amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung aufgenommen werden, weil sie derzeit nicht wissenschaftlich eindeutig zu begründen sind. Andererseits kann der Rat nicht darüber hinwegsehen, dass Wortbinnenzeichen zur Kennzeichnung aller Geschlechter benutzt werden. (Hervorhebungen von mir)
Und an anderer Stelle: Die Entwicklung des Gesamtbereichs ist noch nicht abgeschlossen und wird vom Rat für deutsche Rechtschreibung weiter beobachtet werden.
So weit, so klar, würde man meinen. Doch in ihrer Not und Verzweiflung klammern sich die Verfechterinnen des „non-binären“ Genderns sowohl in der Gleichbehandlungsanwaltschaft als auch in der Stadt Wien an die beiden letztzitierten Sätze und interpretieren sie ernsthaft als Freibrief, weiterhin mit Sonderzeichen gendern zu dürfen, solange der Rat weiter beobachtet – obwohl sie selbst die eindeutigen Feststellungen des Rats in ihren Schreiben an mich bestätigen.
Eigenwillige Auslegung
So meint die GAW (E-Mail vom 24. Oktober 2024): Der Rat hält jedenfalls fest, dass die Auswirkungen der Sonderzeichen noch nicht umfassend erhoben werden konnten und er daher die Sonderzeichen derzeit nicht empfiehlt. Der Rat kann allerdings nicht darüber hinwegsehen, dass Wortbinnenzeichen zur Kennzeichnung aller Geschlechter benutzt werden.
Und die Stadt Wien (E-Mail vom 20. November 2024): Zur Verwendung von Sonderzeichen im Wortinneren hält der Rat fest: „Die Entwicklung des Gesamtbereichs ist noch nicht abgeschlossen und wird vom Rat für deutsche Rechtschreibung weiter beobachtet werden.“ (…). Wir interpretieren diese Aussagen nicht als Freibrief, aber: Empfehlungen des Rates beruhen „auf der Basis empirischer Schreibbeobachtung im Orthografischen Kernkorpus“, daher ist es nachvollziehbar, dass Entwicklungen zuerst beobachtet und neue Worte oder geänderte Schreibweisen erst dann berücksichtigt werden, wenn sie sich in der Praxis durchgesetzt haben.
Beide ziehen trotz ihrer Bestätigung der eindeutigen Aussagen des Rechtschreibrats den offenkundigen Fehlschluss, es wäre weiterhin erlaubt, mit Sonderzeichen zu gendern. Ich habe mich wirklich gefragt, ob sich die Mitarbeiterinnen der GAW und der Stadt Wien (ich will hier keine Namen nennen) absichtlich so dumm stellen, mich verarschen wollen – oder in der Tat derart massive Schwächen beim sinnerfassenden Lesen aufweisen. Man fragt sich ja oft, wenn man Texte von Akademikern liest: Wie haben sich die durch die Deutsch-Matura geschummelt?
Die Aussage des Rats, dass Wortbinnenzeichen bereits verwendet werden, ist nichts anderes als eine triviale Feststellung – ja, wir alle sehen es tagtäglich; und dass er die Entwicklung weiter beobachten wird, ist ebenfalls ein Gemeinplatz. Sprachliche Entwicklungen zu beobachten ist eine seiner Kernaufgaben. Jedenfalls untermauert der Rat mit diesen Sätzen seine aktuelle Entscheidung, dass er die Schreibweise mit Sonderzeichen nicht ins Amtliche Regelwerk aufgenommen hat und sie damit nicht der offiziell gültigen deutschen Rechtschreibung entspricht – basta! Selbst wenn er die Möglichkeit offenlässt, seine jetzige Entscheidung irgendwann zu revidieren, gilt sie bis dahin. Ist das wirklich so schwer zu verstehen?
Als ihr überzeugende Argumente ausgingen, zog sich die GAW auf den Standpunkt zurück, sie sei „in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig (§ 3 Abs 3 GBK/GAW-Gesetz)“. Auf gut Deutsch: Die GAW steht über dem Gesetz und darf sich über rechtliche Bestimmungen hinwegsetzen…
Wird sich nicht durchsetzen
Und es handelt sich dabei eben nicht um bloße „Empfehlungen“, wie sowohl GAW als auch Stadt Wien meinen, sondern – wie gesagt – um für die öffentliche Verwaltung und die Schulen rechtlich verbindliche Vorgaben! Empfehlungen – außerhalb des Amtlichen Regelwerks – hat der Rat zu geschlechtergerechter Sprache allerdings in der Tat abgegeben: Er empfiehlt die Verwendung der Paarform bzw. die Beidnennung (männlich/weiblich) und von geschlechtsneutralen Begriffen. Überdies hat der Rat Verkürzungsformen mit Schräg- und Gedankenstrich – wie z. B. Bürger/-innen – bereits ins Amtliche Regelwerk aufgenommen.
Eigentlich könnte man mit gutem Willen diese Form so interpretieren, dass sie ohnehin intersexuelle Personen umfasst. Auf eine eigene Form zu bestehen ist daher rein ideologisch motiviertes Justament. Bei der Parole, also in der gesprochenen Sprache, müssen sie sich ja auch damit abfinden, nie wirklich sicher sein zu können, ob sie mit dem Glottisschlag mitgemeint sind oder der Sprecher nur ein (binäres) Binnen-I spricht.
In den mir übermittelten Stellungnahmen der GAW und der Stadt Wien schwingt die Hoffnung mit, dass der Rat irgendwann ohnehin klein beigeben wird müssen – wenn sich die Schreibweise in der Praxis einmal durchgesetzt hat. Mit der weiteren regel- und rechtswidrigen Verwendung will man offenbar dem nachhelfen und zur Verbreitung dieser Schreibweise beitragen, damit dieser Fall eintritt. Doch einen solchen Plan kann man getrost gleich wieder vergessen. Diese Schreibweise wird sich nie so weit verbreiten bzw. durchsetzen, dass sie bei der empirischen Schreibbeobachtung im erwähnten Orthografischen Kernkorpus (OKK) jemals dermaßen relevant werden wird (das hat auch das Binnen-I in den letzten 40 Jahren nicht geschafft). Im besagten OKK ist die Schreibweise mit Wortbinnenzeichen laut Rechtschreibrat derzeit „quantitativ nach wie vor marginal“ vertreten. Und das wird sich auch in Zukunft nicht dramatisch ändern.
Mangelnde Kompetenz
Der Mitarbeiterin der Stadt Wien mangelt es allerdings nicht nur an linguistischer und Lese-Kompetenz, sondern auch an juristischer, wenn sie schreibt: Seit 2018 sind intergeschlechtliche Menschen in Österreich verfassungsrechtlich anerkannt, die Stadt Wien setzt daher auf eine faire, geschlechtergerechte Kommunikation. Die rechtliche Basis dafür bilde u. a die personenstandsrechtliche Anerkennung von intergeschlechtlichen Menschen durch den Verfassungsgerichtshof (2018). Das ist natürlich juristischer Unsinn. Besagte „Anerkennung“ im Personenstandsgesetz ist keine verfassungsrechtliche; und aus ihr erwächst weder eine Verpflichtung zum Gendern mit Sonderzeichen noch kann sie eine rechtliche Basis dafür sein. Auf meine Nachfrage, aus welchen konkreten Ausführungen und Passagen im besagten VfGH-Erkenntnis die Stadt Wien eine solche Verpflichtung herleitet, bekam ich bis heute keine Antwort. Es gibt aber auch keine – vgl. dazu die detaillierte Analyse des VfGH-Erkenntnisses G 77/2018 in meinem Blog-Beitrag vom 25. September 2024. Aber immerhin behauptet die Stadt Wien – anders als die GAW – wenigstens nicht das Bestehen irgendeiner rechtlichen bzw. gesetzlichen Grundlage für die sprachliche Berücksichtigung von Nicht-Binarität.
Fachliche Inkompetenz der GAW
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft fällt in Sachen sinnerfassendes Lesen in der Tat in eine eigene Liga jenseits von Gut und Böse. In meinem vorhin erwähnten Blog-Beitrag bin ich bereits darauf eingegangen. Ihre fachliche Inkompetenz müsste eigentlich personelle Konsequenzen nach sich ziehen. Es gibt ein weiteres Beispiel, das ich hier näher erläutern will, weil es nicht nur so unglaublich, sondern auch sehr relevant für die politische Diskussion ist. Die Sache ist zwar etwas sperrig, aber keineswegs kompliziert. Man muss sich ein wenig durchquälen, aber es zahlt sich aus.
In ihrer E-Mail vom 24. Oktober 2024 teilt mir die GAW-Mitarbeiterin mit (Hervorhebungen von mir): Gerade im Hinblick darauf, dass das Gleichbehandlungsgesetz nach wie vor fast durchgängig binär formuliert ist, sieht es die GAW in ihrem gesetzlichen Auftrag zu verdeutlichen, dass sich der Diskriminierungsschutz auf alle Geschlechtsidentitäten bezieht. Dies ist nun auch in der aktuellen EU-Richtlinie zu Standards für Gleichbehandlungsstellen (2024/1500) klargestellt:
- im Erwägungsgrund 23: „Zusätzlich zur Prävention ist eine zentrale Aufgabe der Gleichbehandlungsstellen die Unterstützung von Diskriminierungsopfern. Unter dem Begriff „Opfer“ sollten alle Personen verstanden werden, die der Auffassung sind, Diskriminierung im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2006/54/EG oder Artikel 4 der Richtlinie 2010/41/EU erfahren zu haben, unabhängig von ihrem sozioökonomischen Status, ihrer politischen Überzeugung, ihrem Alter, ihrer Gesundheit, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus, ihrer Sprache, ihrer Hautfarbe, dem Niveau ihrer Lese- und Schreibkompetenz, ihrem Geschlecht, ihrer Geschlechtsidentität, ihrem Ausdruck der Geschlechtlichkeit oder ihren Geschlechtsmerkmalen. Jede Person kann Opfer von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts werden und sollte von Anfang an Unterstützung durch Gleichbehandlungsstellen in Anspruch nehmen können, unabhängig davon, ob eine Diskriminierung festgestellt wurde.“ (…)
Weitere klare Aufträge finden sich (…)
- in Art 6 Abs 1: „Unterstützung von Opfern (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen in der Lage sind, Opfer nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu unterstützen. Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Opfer“ alle Personen — unabhängig von ihrem sozioökonomischen Status, ihrer politischen Überzeugung, ihrem Alter, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus, ihrer Sprache, ihrer Hautfarbe, dem Niveau ihrer Lese- und Schreibkompetenz, ihrem Geschlecht, ihrer Geschlechtsidentität, dem Ausdruck ihrer Geschlechtlichkeit oder ihren Geschlechtsmerkmalen —, die sich einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2006/54/EG oder des Artikels 4 der Richtlinie 2010/41/EU ausgesetzt sehen.“ (…)
Da sind sie wieder: die reine Manipulation, unverschämte Desinformation, bewusste Irreführung und unredliche Täuschung, die die GAW schon in Zusammenhang mit der Dienstrechts-Novelle 2024 betrieben hat (vgl. Blog-Beitrag). Das ist hochgradig unseriös und einer Einrichtung wie der GAW unwürdig.
Absurde Schlussfolgerung
Die Schlussfolgerung, besagte Passagen in der Richtlinie 2024/1500 würden klarstellen, dass sich der Diskriminierungsschutz auf alle Geschlechtsidentitäten beziehen würde, ist völlig absurd. „Geschlechtsidentität“ und all die anderen aufgezählten Merkmale kommen im Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2024/1500 bloß zur näheren Beschreibung von möglichen, von den Gleichbehandlungsstellen zu unterstützenden Diskriminierungsopfern vor. Daraus abzuleiten, dass dadurch neue Schutzkategorien mit entsprechendem eigenständigem Diskriminierungsschutz entstanden seien, ist völlig irrig. Dieser fundamentale Unterschied muss doch klar sein – so kompliziert ist dieser Text nun auch wieder nicht formuliert! Wobei der von der GAW gewählte Begriff „Diskriminierungsschutz“ nicht optimal ist, denn es handelt sich um keinen „Diskriminierungsschutz“ im Sinne etwa einer Antidiskriminierungsbestimmung, sondern um ein Diskriminierungsverbot (siehe später). Welche Geschlechtsidentitäten die GAW übrigens konkret mit „alle“ meint, hat sie mir trotz mehrfacher Nachfrage nicht verraten.
Bei soviel Unsinn spielt es auch keine Rolle mehr, dass ein Erwägungsgrund in einer EU-Richtlinie – im Gegensatz zum Amtlichen Regelwerk der deutschen Rechtschreibung! – vor allem deklarativen Charakter hat und daraus keine unmittelbaren Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Dass sich aus dem Umstand, „dass das Gleichbehandlungsgesetz nach wie vor fast durchgängig binär formuliert ist“, ein besonderer Handlungsbedarf ergeben soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar (außer man verfolgt eine bestimmte ideologische Agenda). In den EU-Richtlinien wird nicht einmal binär formuliert, sondern das generische Maskulinum verwendet, was für die EU offenbar überhaupt kein Problem im Kampf für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern darzustellen scheint.
Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Und genau um diese Gleichbehandlung geht es in den beiden Richtlinien 2006/54/EG („zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen“) und 2010/41/EU („zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben“), auf die in den oben zitierten Passagen aus der EU-Richtlinie 2024/1500 verwiesen wird. Vollständig lautet letztere übrigens Richtlinie „über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen“ – soviel Platz muss sein, liebe GAW!
Zur weiteren Einordnung sei hier der Wortlaut des Diskriminierungsverbots im Artikel 4 der Richtlinie 2006/54/EG zitiert:
Bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, wird mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen beseitigt.
Insbesondere wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, muss dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen werden.
Personelle Konsequenzen
Warum man sich auf EU-Ebene überhaupt bemüßigt fühlte, hier völlig willkürliche Kategorien in den Text aufzunehmen, habe ich nicht recherchiert. Ich kann mir aber vorstellen, dass die Lobby der Gender-Schwurbler in Verfolgung ihrer Salami-Taktik versucht hat, Begriffe wie „Geschlechtsidentität“, „Ausdruck der Geschlechtlichkeit“ (da hat wohl der Übersetzungsdienst der EU gepatzt – was, bitte, hat man sich darunter vorzustellen?) oder „Geschlechtsmerkmale“ zumindest irgendwie einmal in einer EU-Rechtsvorschrift zu platzieren. Das Ergebnis ist jedenfalls äußerst dürftig, denn diese Passage ist in der Praxis ziemlich bedeutungslos, auch wenn die GAW sie krampfhaft aufzublähen versucht. Auf jeden Fall gilt: Obacht – das war sicher nicht der letzte Versuch!
Jedenfalls könnte man noch dutzende andere Kategorien auflisten. Ich würde z. B. „Gesetzestreue“ vorschlagen – dann könnten sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadt Wien – zumindest in der Logik der GAW – besser wehren, wenn sie gefeuert werden, weil sie darauf bestehen, in der Arbeit rechtskonformes Deutsch zu schreiben. Übrigens: Warum in dieser Aufzählung noch einmal „Geschlecht“ vorkommt, ist mir ebenfalls schleierhaft.
Wie ideologisch verpeilt und dogmatisch verbohrt muss man sein, um aus jeder noch so nebensächlichen Erwähnung von Geschlechtsidentität derartig weitreichende, aber unzutreffende Schlüsse zu ziehen? Das ist nicht nur peinlich, sondern total unprofessionell – und sollte, wie gesagt, personelle Konsequenzen haben.
Hier die Links zu meinen bisherigen genderkritischen Beiträgen:
Solidarität mit Faika El-Nagashi
Geschlechtswechsel durch bloße Selbsterklärung? (Die Presse)
„Inklusiver Feminismus“: Kritik wird lauter
Warum ich nach Jahrzehnten mit dem „Gendern“ aufhöre (auch im Falter)
Der „Genderwahn“ existiert tatsächlich
Erste Bank – Pseudo-inklusives Gendern
Warum ich mir keine „linke“ Mehrheit mehr wünsche
„Non-binäres Gendern“: Parlamentsdirektion rudert zurück
Parlamentarisches Gender-Geschwurbel
Der gesellschaftliche Backlash ist auch hausgemacht (KURIER)
Zum Thema „Gendern“ habe ich schon seinerzeit einige Kommentare in den LAMBDA-Nachrichten verfasst. Hier eine Zusammenfassung samt Verlinkung zu den einzelnen Glossen.
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