Verfassungsgerichtshof: woke Speerspitze der Identitätspolitik

Veröffentlicht am 16. Juni 2026

Wer hätte das gedacht: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist zu einer woken Speerspitze der Identitätspolitik geworden. Sein mit 18. Dezember 2025 datiertes Erkenntnis (1297/2025-11) lässt keinen anderen Schluss zu: Es sei menschenrechtlich geboten, dass eine „nicht-binäre“ Person ihren Geschlechtseintrag komplett aus dem Personenstandsregister streichen lassen kann, urteilte er. Dadurch ist im Prinzip der Eintrag des (objektiven) Merkmals „Geschlecht“ durch das (subjektive) Merkmal „Geschlechtsidentität“ ersetzt worden. Gefühl schlägt Fakten. Ich bezweifle, dass der VfGH die weitreichenden Konsequenzen dieser Entscheidung bedacht hat. Und wenn ja, umso schlimmer.

In weiterer Folge musste der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bei zwei anderen Beschwerden, über die dieser im März 2026 entschied, dieses VfGH-Erkenntnis berücksichtigen.

In einem Fall blieb dem VwGH nichts anderes übrig, als festzustellen, dass auch die Schaffung des komplett neuen Personenstandseintrags „nicht-binär“ verfassungsrechtlich geboten sei, zumal die Beschwerdeführerin, die an einer „Störung der Geschlechtsidentität“ leidet, entsprechende fachärztliche Gutachten über ihre Geschlechtsumwandlung light von weiblich auf „mittig zwischen männlich und weiblich“ vorgelegt hatte.

Im anderen Fall wies der VwGH hingegen die Beschwerde eines Mannes ab, der wegen eines früheren Pensionsantritts seinen Geschlechtseintrag auf „weiblich“ ändern wollte, aber die Vorlage jeglicher Gutachten verweigerte. Ohne Vorlage fachärztlicher Gutachten ist jedoch eine Personenstandsänderung nicht möglich.

Vor einer eingehenden Analyse dieser drei Fälle gestatte ich mir noch einen kurzen geschichtlichen Exkurs.

Exkurs in die Geschichte

Ich erinnere mich ja noch mit Schrecken an die 1990er Jahre, als der VfGH total auf der reaktionären Bremse stand und u. a. fünfzehn Jahre lang das diskriminierende höhere Mindestalter für schwule Beziehungen verteidigte, obwohl längst klar war, dass der entsprechende Paragraf 209 StGB vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg einer menschenrechtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Erst beim fünften Anlauf hob der VfGH diese Bestimmung schließlich 2002 als verfassungswidrig auf.

Urteils- und Justizschelte – nicht zuletzt an den Höchstgerichten – stand in den Jahrzehnten meines Engagements in der HOSI Wien an der Tagesordnung; nicht nur wegen § 209. Ihn betreffend war die Situation jedoch schließlich dermaßen aussichtslos geworden, dass die HOSI Wien auch vor öffentlicher Kritik an und aktivistischem Druck auf den VfGH nicht mehr zurückschreckte (vgl. Blog-Beitrag hier). Mein Groll war damals so groß, dass ich sogar nach der Aufhebung des § 209 noch einmal in einem Kommentar im Standard mit dem VfGH abrechnete. Und als dann ein paar Monate später mit Karl Korinek ein besonders konservativer Richter aus der alten (ÖVP-)Garde zum Präsidenten des VfGH ernannt wurde, übte die HOSI Wien in einer Aussendung scharfe Kritik, bezeichnete Korinek als Auslaufmodell und nannte seine Bestellung eine Schande für Österreich.

Ich habe hier auf meinem Website sogar eine eigene Sektion mit meinen publizistischen Beiträgen zum Arbeitsschwerpunkt „Justizschelte“ eingerichtet – weil es so viele sind.

Ins andere Extrem

Grundsätzlich ist es daher erfreulich und begrüßenswert, dass der VfGH in seiner Rechtsprechung seine frühere erzkonservative bis reaktionäre Grundhaltung überwunden hat. Doch mit besagter Entscheidung ist er nun ins total andere Extrem verfallen. Zudem drängt sich der Verdacht auf, dass er mit den wissenschaftlichen Grundlagen und dem ideologischen und identitätspolitischen Aktivismus doch einigermaßen überfordert ist und einiges missverstanden hat  – im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof, der in seinen Entscheidungen auf dem Boden der Realität geblieben ist und es nicht zugelassen hat, dass subjektiven Gefühlen Vorrang vor objektiven Fakten gewährt wird. Und zwar auch in der gegenständlichen Sache, die im Dezember 2025 vom VfGH entschieden wurde: Ein Jahr zuvor hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits damit beschäftigt und mit seinem Erkenntnis vom 5. Dezember 2024 (Ro 2023/01/0008-6) den Beschwerdeführer „abblitzen“ lassen, wie ich in meinem Blog-Beitrag vom 11. Oktober 2005 ausführlich dargelegt habe.

Der VwGH hat damals recht eindeutige Feststellungen getroffen (Hervorhebungen durch mich): Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte gehen nämlich – wie erwähnt – sowohl die österreichische Rechtsordnung als auch das soziale Leben (nach wie vor) von dem Prinzip aus, dass jeder Mensch entweder weiblich oder männlich ist (…); dieses Prinzip gilt – wie im Hinblick auf die erwähnte Rechtsprechung des VfGH nunmehr zu ergänzen ist – unbeschadet des Umstandes, dass es eine „geringe Zahl“ von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich (intersexuelle Personen) gibt (…). (Rn 49)

Und: Der Verwaltungsgerichtshof hat (…) unter Hinweis auf die erwähnte Rechtsprechung des VfGH bereits klargestellt, dass es für die Eintragung des Geschlechts grundsätzlich auf das biologische, körperliche Geschlecht ankommt. (Rn 50)

Höchstgerichtliche Rivalität

Der VfGH hat den VwGH in dieser Frage also zurechtgewiesen. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass zwischen VfGH und VwGH Rivalität und Konkurrenz betreffend die jeweilige eigene Wichtigkeit und Bedeutung bestehen, worunter indes die inhaltliche Konsistenz der höchstgerichtlichen Judikatur leidet. Auf jeden Fall muss man zugestehen, dass der VwGH seriöser und staatstragender agiert als der VfGH.

Über die Gründe, warum der VfGH sich jetzt dermaßen als Speerspitze woker Identitätspolitik geriert, lässt sich nur spekulieren. Vielleicht drückt die Richter und Richterinnen ein schlechtes Gewissen wegen der früheren homophoben Entscheidungen des Gerichtshofs. Ein solches ist sicherlich angebracht, aber trotzdem kein Grund dafür, jetzt in einer Art falschverstandener Wiedergutmachung jeden ideologischen Unsinn aus der „LGBTIQA*+“-Ecke zu übernehmen.

Schleichende Definitionserweiterung

Von zentraler Bedeutung für die Rechtsprechung ist die Definition des Begriffs „Geschlechtsidentität“. Was ist damit konkret gemeint? Der VfGH beruft sich dabei in erster Linie (allerdings etwas selektiv und damit manipulativ) auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser habe bereits mehrfach festgestellt, dass es ein von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiertes Recht sei (Artikel 8: Recht auf Achtung des Privatlebens), dass Menschen nur „jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelungen akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen“ (Randnummer 19 im gegenständlichen VfGH-Erkenntnis). Doch diese Verfahren vor dem EGMR betrafen ausschließlich eine vom biologischen Geschlecht abweichende binäre, also ebenfalls bloß eine weibliche oder männliche Geschlechtsidentität. Über andere selbstempfundene oder selbsterfundene Geschlechtsidentitäten oder eine explizit „nicht-binäre“ wie im gegenständlichen Fall hat Straßburg bisher noch nie entschieden. Es gibt zudem keine einzige EGMR-Entscheidung, die einen Staat verpflichten würde, für sein Personenstandswesen neben den Kategorien „weiblich“ und „männlich“ eine dritte Kategorie oder die komplette Streichung jeglicher Kategorie vorzusehen – im Gegenteil!

Diese – relativ enge – Bedeutung (binäre Geschlechtsidentität) hat der Begriff auch in der Stellungnahme „Intersexualität und Transidentität“ der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, auf die sich der VfGH gerne bezieht. Wiewohl darin (S. 9 ff) die Definitionen der Unterkategorien von Geschlecht mitunter nicht überzeugend sind (sexuelle Orientierung etwa wird als „erotisch-emotionales Geschlecht“ bezeichnet, was mir doch ein ziemlicher Fehlgriff zu sein scheint), bewegen sich sämtliche Begriffsdefinitionen im binären Bereich: Es geht jeweils ausschließlich um weiblich und männlich, um Frauen und Männer. Wenn von Abweichungen vom binären Geschlechtermodell die Rede ist, geht es um Trans- und/oder Intersexualität. Der Begriff „nicht-binär“ bzw. „non-binär“ kommt in dieser aus 2017 stammenden Stellungnahme überhaupt nicht vor – wie denn auch: Er war damals noch kaum erfunden, geschweige denn allgemein verbreitet; und anerkannt ist er ja bis heute nicht.

Nicht-binär – das neue Trans?

Und auch in der LSBT-Bewegung wurde der Begriff „Geschlechtsidentität“ ursprünglich ausschließlich binär verstanden – da bin ich über Jahrzehnte hinweg quasi Zeitzeuge. Die Vorstellung bzw. Idee, dass sich jeder und jede eine neue, eigene Geschlechtsidentität erfinden bzw. einbilden könne (inzwischen kursieren ja über 70 – siehe das Plakat der Beratungsstelle Courage) oder dass sich jemand – quasi engelsgleich – als geschlechtslos (gar kein Eintrag, selbst wenn nicht einmal Intergeschlechtlichkeit vorliegt) imaginieren könne – und vor allem, dass dies jemals gesellschaftlich ernstgenommen oder gar rechtliche Relevanz erfahren könnte –, existiert noch nicht viel länger als zehn Jahre. Wie Rona Duwe in einem Beitrag schreibt: „Nicht-binär“ ist eine reine Selbstzuschreibung, ohne wissenschaftlichen bzw. „biologischen, neurologischen oder genetischen Nachweis“ (Punkt 2). Duwe befasst sich darin zwar mit einem konkreten Vorgang in Deutschland, aber ihre allgemeinen Ausführungen sind davon unabhängig (z. B. in Punkt 6.4).

Till Randolf Amelung wiederum hat im September 2024 in einem Aufsatz die Definitionen dieses Begriffs durch verschiedene Institutionen zusammengetragen, die daraus resultierenden Problematiken analysiert und am Ende die Frage aufgeworfen, ob wir mit Nonbinary nicht doch allzu oft alten Wein in neuen Schläuchen serviert bekommen. Eine kritische Analyse, welche Funktion und welches Bedürfnis Identifikationen als Nonbinary erfüllen, wäre nötig. Dann könnte man sich um die gesellschaftlichen Baustellen kümmern, die dadurch offengelegt werden. Leider ist dies derzeit nicht in Sicht, stattdessen wird jede noch so skurrile Geschlechtsidentität affirmiert.

Amelung bezieht sich auch auf die Autorin Chantalle El Helou, die in ihrem Essay Vom Queersexismus zur Emanzipation kritisiert, dass die Entkörperung und Reduzierung von Geschlecht auf Gender und Identität zur Radikalisierung dessen führe, was als männlich und weiblich gilt und nicht zur Überschreitung der Geschlechtskategorien. Die sexistischen Stereotype der Pole männlich-weiblich würden eben nicht hinterfragt, sondern stabilisiert, so El Helou. Individuelles Herausidentifizieren bricht keines dieser Stereotype. Ebenso wenig kann man das körperliche Geschlecht auf diese Weise loswerden.

Es ist bemerkenswert und ziemlich verstörend, dass der Verfassungsgerichtshof sich derartige unfertige, von keinen relevanten Wissenschaften, Institutionen oder sonstigen Gremien anerkannte Begriffe und Konzepte, die zum Teil auf grotesken Genderfantasien beruhen, zu eigen macht und in diesem esoterischen, identitätspolitischen Kindergarten mitspielt. Er hat damit seinen Ruf erheblich beschädigt.

Reines Richterrecht

Wie erwähnt, betrifft die EGMR-Judikatur ausschließlich Fälle von Transsexualität bzw. Transidentität (sowohl nach operativen Eingriffen als auch ohne solche) im Rahmen eines binären (personenstandsrechtlichen) „Wechsels“ zwischen den beiden Geschlechtern, also von „männlich“ auf „weiblich“ oder umgekehrt.

Deshalb hätte der VfGH in besagter Sache auch anders urteilen und sich dabei ebenfalls auf Straßburg berufen können, nämlich auf die EGMR-Entscheidung vom 31. Jänner 2023 in der Beschwerde Y gegen Frankreich (Nr. 76888/17), der zufolge es keine Verletzung der EMRK darstellt, wenn ein Staat für die Eintragung ins Personenstandsregister nur die Optionen „weiblich“ und „männlich“ vorsieht. Der EGMR fand, dass eine solche binäre Beschränkung im Ermessensspiel des Staates liege, zumal eine Erweiterung weitreichende Konsequenzen für dessen gesamtes Rechtssystem hätte, das eben komplett auf dem Prinzip der Geschlechterbinarität aufgebaut sei. Die Sache betraf zwar eine intersexuelle Person, die Argumentation des EGMR wäre aber auch für den Fall von „Nichtbinarität“ anwendbar, wenn es darum geht, eine dritte Kategorie einzuführen, und sei es nur in Form einer kompletten Streichung des Personenstandseintrags, denn die weitreichenden Folgen fürs gesamte Rechtssystem sind ja dieselben.

Einseitige (Über-)Interpretation

Der VfGH hat sich aber anders entschieden. Es scheint offenbar seine Obsession zu sein, sich in Sachen Gender-Ideologie als europäischer Vorreiter in Szene zu setzen. Bekanntlich hat er bereits mit seinem Erkenntnis G 77/2018 (PDF hier) – identitätspolitisch progressiv – bestimmt, dass im Personenstandsregister für intergeschlechtliche Personen ein eigener Geschlechtseintrag (neben männlich und weiblich) ermöglicht werden muss. Etwas, was der EGMR 2023 eben ganz anders beurteilt hat.

Bezeichnenderweise hat der VfGH – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht Wien und zum Verwaltungsgerichtshof – dieses Grundsatzurteil des EGMR in der Beschwerde Y. gegen Frankreich in seinem Erkenntnis komplett unter den Tisch fallen lassen. Er hat es vorgezogen, sich ausschließlich auf seine eigene (Über-)Interpretation der einschlägigen EGMR-Judikatur in Transgender-Verfahren für sein damaliges Erkenntnis zur Intersexualität zu beziehen und nunmehr auf diesen Fall von „Nichtbinarität“ anzuwenden. Es gibt, wie erwähnt, indes keine einzige Entscheidung des EGMR, wonach Artikel 8 EMRK die Staaten dazu verpflichten würde, in Fällen von Transidentität die Möglichkeit einer dritten Option (zusätzlich zu „weiblich“ und „männlich“) für den Eintrag im Personenstandsregister bzw. die komplette Streichung des Eintrags vorzusehen. Das ist eindeutig eine Überinterpretation und „Fleißaufgabe“ des VfGH.

Willkürlicher Kunstgriff

Um sich auf die EGMR-Judikatur berufen zu können, bot sich für den VfGH der argumentative Kunstgriff an, Nichtbinarität einfach als Unterkategorie von Transidentität zu definieren (Randnummer 22 der Entscheidung), obwohl bisherige Definitionen von Nichtbinarität diese Einordnung nicht unbedingt nahelegen (siehe Amelung oben). Mir erschließt sich in der Tat nicht, was das Gefühl, keinem Geschlecht zugehörig zu sein, mit dem Gefühl zu tun hat, das Geschlecht „wechseln“ zu wollen. Und nicht zuletzt gibt es in Österreich sogar getrennte bzw. eigene Vereine für transidente und für nicht-binäre Personen.

Viele halten Nichtbinarität ohnehin für eine reine Fiktion, für Nonsens oder höchstens für ein rechtlich völlig irrelevantes Phänomen, das eher narzisstische Bedürfnisse nach Distinktion oder das Gefühl, etwas Besonders zu sein, widerspiegelt.

Gefühle schlagen Fakten

Mit seiner Entscheidung, für die Eintragung des Personenstands das objektive Merkmal „Geschlecht“ endgültig durch das subjektive Merkmal „Geschlechtsidentität“ zu ersetzen, hat der VfGH die Büchse der Pandora weit aufgemacht. Denn es gibt nicht nur 70 oder mehr weitere (behauptete) Geschlechtsidentitäten, die potenziell auf Aufnahme ins Personenstandsregister warten, sondern auch andere Kategorien, bei denen man ebenfalls einfordern könnte, dem Gefühl Vorrang vor den Fakten einzuräumen – etwa, dass das gefühlte Alter die Angaben in der Geburtsurkunde schlagen.

Ich stelle es mir jedenfalls für den VfGH schwierig vor, aus dieser Nummer wieder herauszukommen – wenn jetzt jemand daherkommt und etwa seine gefühlte Geschlechtsidentität „demisexuell/panromantisch“ oder „trigender“ (um nur zwei willkürlich herauszugreifen) als Personenstand eintragen lassen will. Oder wenn jemand sein gefühltes Alter, das vom biologischen, bei der Geburt zugewiesenen Alter abweicht, rechtlich anerkannt haben möchte, um früher in Pension gehen oder als alter Sack, aber gefühlter Teenager die Jugendgruppe der HOSI Wien heimsuchen zu können.

Die vorzulegenden psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachten sollten dabei wohl keine unüberwindliche Hürde darstellen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle Courage werden da sicherlich ihre „Expertise“ zur Verfügung stellen.

VwGH schlägt Pflöcke ein

Wie einleitend erwähnt, war der Verwaltungsgerichtshof gezwungen, in zwei Verfahren, die bei ihm anhängig waren und die er im März 2026 entschied, besagtes VfGH-Erkenntnis zu berücksichtigen. Auf eines will ich hier noch näher eingehen, denn bei dieser Gelegenheit nutzte der VwGH die Möglichkeit, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien (hier nachzulesen) aufzuheben, auch gleich dazu aus, um einige Pflöcke in Sachen vorzulegende Gutachten einzuschlagen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat sich übrigens in diesen drei jüngsten Fällen als ein besonders woker Vorkämpfer profiliert und im konkreten Fall für die Personenstandsänderung von männlich auf weiblich auf die Vorlage jeglicher Gutachten verzichtet. Damit wollte es offenbar einen über die bestehende EGMR-Judikatur hinausgehenden Präzedenzfall schaffen und die reine Selbstbestimmung (Self-ID) durch die gerichtliche Hintertür einführen. Laut EGMR-Rechtsprechung darf ein Staat für eine Personenstandsänderung zwar nicht auf geschlechtsverändernde Operationen bestehen, aber immerhin fachliche Expertise über das Vorliegen einer Geschlechtsinkongruenz einholen – reine Self-ID kommt auch für den EGMR nicht infrage.

In dem Punkt ist auch der VfGH in seinem Erkenntnis vom Dezember 2025 nicht über die Vorgaben der EGMR-Rechtsprechung hinausgegangen. Er bestätigt diese und betont ausdrücklich: Die Personenstandsbehörde hat im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob ein Fall der Transidentität vorliegt (Rn 34). Dies ist wohl nicht zuletzt der Affäre Walter/Waltraud P. geschuldet (vgl. Blog-Beitrag vom 11. Oktober 2025). Offenbar ist sogar dem VfGH das Missbrauchs- und Skandalpotential von Self-ID bewusst.

Der VwGH hat jedenfalls die Gelegenheit genutzt, die Voraussetzungen, Vorgaben und Kriterien für die Feststellung einer Transidentität bzw. Geschlechtsinkongruenz in Verfahren nach dem Personenstandsrecht festzulegen. Er tut dies in seinem Erkenntnis über mehrere Seiten hinweg (Rn 38 bis 58, speziell Rn 43, 45, 46, 48, 50, 51) und betont u. a., dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht in erster Linie Amtssachverständige für die Erstellung von Gutachten zu beauftragen hat, wie dies im § 52 Personenstandsgesetz ohnehin vorgesehen ist; nichtamtliche Sachverständigen sollen demnach nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen. Sachverständigengutachten kann nur durch gleichwertige Gutachten entgegengetreten werden. Offensichtlich will man der Vorlage und Anerkennung läppischer Gefälligkeitsgutachten wie im Fall Walter/Waltraud P. einen Riegel vorschieben. Auf den einschlägigen Webseiten der Trans-Organisationen finden sich ja sogar Listen mit den Namen „verständnisvoller“ Gutachter und Gutachterinnen.

Unnötige Kilometer

Einen Aspekt dieses Falles möchte ich hier noch erwähnen: Da die Beschwerde (der Stadt Wien) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wien (Personenstandsänderung von männlich auf weiblich ohne Vorlage von Gutachten) keine aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung des VwGH hatte, wurde die Personenstandsänderung sofort durchgeführt. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wollte sich damit aber nicht abfinden und weigerte sich, den weiblichen Personenstandseintrag des Pensionswerbers anzuerkennen. Sie erkämpfte sich durch drei Instanzen (!) das Recht, vor Gericht die Unrichtigkeit dieses Eintrags nachzuweisen. Wie ich im erwähnten Blog-Beitrag berichtet habe, bekam die PVA im Dezember 2024 durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs recht. Der OGH stellte fest, dass Eintragungen im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) nur der Beurkundung dienten, nicht aber dazu, verbindlich über den Personenstand (hier: das Geschlecht) „abzusprechen“. Einem Eintrag im ZPR komme daher weder konstitutive Wirkung zu, noch entfalte er Rechtskraftwirkungen. Die Gerichte seien demgemäß auch nicht an Entscheidungen gebunden, aufgrund derer die Änderung eines Eintrags im ZPR vorgenommen wird (siehe Zusammenfassung hier).

Hätte der Einspruch gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wien aufschiebende Wirkung gehabt, hätte sich die PVA diese unnötigen Kilometer durch drei Instanzen ersparen können.

Weitreichende Folgen

Während der EGMR seine (ablehnende) Entscheidung in der Beschwerde Y gegen Frankreich mit den weitreichenden Konsequenzen begründete, die eine Erweiterung der beiden Eintragungsoptionen „männlich“ und „weiblich“ für das gesamte Rechtssystem eines Staates hätte, schlägt der VfGH solche Überlegungen in den Wind. In diesem Zusammenhang führt er aus: Selbst wenn entsprechende Änderungen im Personenstandsrecht auch Auswirkungen auf andere Bereiche der Rechtsordnung haben und dort Anpassungsbedarf auslösen können, lösen diese allfälligen Anpassungen keine derartigen Schwierigkeiten aus, die im Interesse der öffentlichen Ordnung die Interessen der betroffenen Menschen auf Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität und auf eine gesetzliche Ausgestaltung, die diese auch entsprechend ermöglicht und schützt, überwiegen. (Rn 30)

Und wenn Gesetze in der Folge geändert werden müssen, dann müsse eben bei der Gelegenheit beurteilt werden, ob Einschränkungen der durch Artikel 8 EMRK gewährleisteten Rechte notwendig sind. Hier spricht der VfGH große Worte gelassen und vor allem rücksichtslos aus.

Mit der Frage, welches Pensionsantrittsalter oder ob die Wehrplicht für nicht-binäre Personen oder Personen ohne Personenstandseintrag gilt (selbst wenn es sich um biologische Männer handelt), müssen sich dann andere herumschlagen. Ganz zu schweigen von vielen Problemen, die sich im Alltag ergeben: In welches Krankenzimmer oder Gefängnis kommen diese Personen, welche Umkleiden etc. können sie benutzen (siehe dieses Beispiel in Deutschland)?

Das einzig Positive ist wohl, dass sich diese Personen qua ihres Personenstands zumindest keinen Zutritt zu Frauen- oder Lesbenräumen verschaffen können.

Möglicher Ausweg

Die vorhin erwähnte OGH-Entscheidung könnte im übrigen einen Ausweg aus dem Schlamassl weisen, das der VfGH mit seiner Pfusch-Entscheidung angerichtet hat. Wenn, wie der OGH festgestellt hat, Eintragungen im ZPR ohnehin bloß der Beurkundung dienen, nicht aber dazu, den Personenstand „Geschlecht“ verbindlich festzulegen, einem Eintrag im ZPR daher keine konstitutive Wirkung zukommt und dieser auch keinerlei Rechtskraftwirkungen entfaltet, dann könnte man diesen und die darauf beruhenden Einträge in Ausweisen in der Praxis eigentlich auch komplett ignorieren. Statt Personenstandsurkunden oder Ausweise zu verlangen, um Pensionsantrittsalter, Wehrpflicht, Zugang zu Frauenräumen etc. zu regeln, könnte man dies – wie im Frauensport – auf der Grundlage von Gentests tun. Wenn Institutionen wie der VfGH versagen, muss man eben kreativ werden.

Fazit

Der VfGH hat mit seinem Erkenntnis der Gesellschaft und der Politik (letztere ist auch mit schuld, vgl. Faika El-Nagashis Beitrag auf Der Pragmaticus) einen Bärendienst erwiesen. Offensichtlich fachlich überfordert, ist er sektoidem Gender-Geschwurbel auf den Leim gegangen, hat pseudowissenschaftliche Positionen übernommen und medizinisch-psychiatrische Diagnosen zu Optionen für den Personenstandseintrag erhoben. Und er hat auch handwerklich gepfuscht, betrachtet man seine selektive Beachtung und Berücksichtigung der EGMR-Judikatur.

Auf lange Sicht tragen solche Entscheidungen – spätestens, wenn ihre Spätfolgen virulent werden – dazu bei, den Respekt der Allgemeinheit in die Institutionen zu untergraben. Das Vertrauen der Menschen, das ohnehin ständig und großflächig erodiert, ob in die Parteien, die Medien, die Ministerien oder die öffentliche Verwaltung, wird weiter erschüttert. Insofern sollten und müssen diese Entscheidungen kritisiert und öffentlich diskutiert werden, auch wenn Kritik am VfGH verpönt, ja tabu ist.

Übersicht

Hier noch einmal die Übersicht über die vier hier behandelten Fälle und die Links zu den Entscheidungen:

VfGH-Erkenntnis aus 2018 (PDF hier) betreffend Intersexualität – der woke Erbsündenfall des VfGH.

VfGH-Erkenntnis aus 2025 (PDF hier) betreffend „Nichtbinarität“ – komplette Streichung des Personenstandseintrags (in dem Fall „männlich“). In dieser Sache hatte zuvor der Verwaltungsgerichtshof eine andere – auf Fakten basierende – Rechtsmeinung vertreten (PDF hier); Urteil des Verwaltungsgerichts Wien (in der Vorinstanz) als PDF hier.

VwGH-Erkenntnis vom März 2026 (PDF hier) betreffend Änderung des Personenstands von „weiblich“ auf „nicht-binär“; Urteil des Verwaltungsgerichts Wien (in der Vorinstanz) als PDF hier.

VwGH-Erkenntnis vom März 2026 (PDF hier) betreffend abgelehnte Personenstandsänderung von „männlich“ auf „weiblich“ wegen Nichtvorlage entsprechender Gutachten – das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Wien wurde damit aufgehoben.

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    Post vom Homopoliticus

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